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Bewertung von Vermögenswerten während des Epidemiezustands und Konjunkturrückgangs. Teil 1

Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

In der letzten Zeit schrieben wir auf unserem Blog viel über Finanzinstrumente: ihre Definition, Klassifizierung, Bewertung, Wertminderungen u.dgl. Da dieses Thema immer noch aktuell bleibt, veröffentlichen wir bald in Form von Q&A die am häufigsten gestellten Fragen sowie erläutern wir diejenigen betreffend Finanzinstrumente, die unsere Leser quälen.

Heute dagegen, einigermaßen in Zusammenhang mit dem herrschenden  Epidemiezustand und einigermaßen zur Fortsetzung des Themas Wertminderungen von Vermögenswerten (Forderungen), entschloss ich mich, die Bewertung der Bilanzposten nach Fair Value unter die Lupe zu nehmen.

Wir schrieben bereits über Geschäftsvorfälle nach dem Bilanzstichtag  sowie darüber, wie die Einstellung des Handels bzw. der Produktion in dem Jahresabschluss für 2019 widerspiegelt werden soll. Jetzt soll man überlegen, wie die wirtschaftliche Verlangsamung in den Büchern für 2020 darzustellen ist, besonders, dass bald die Gesellschaften ihre Halbjahresabschlüsse aufstellen und darin die Auswirkung von COVID-19 und Konjunkturrückgang auf die Bewertung von Vermögenswerten präsentieren werden.

Die Folgen von Coronavirus und den Abschwung kann man in der Finanzberichterstattung im weiten Sinne auf folgende Analyse beschränken:

  • Beurteilung der Fortführungsfähigkeit
  • Bewertung von Vermögenswerten;
  • Analyse des Anstiegs der Unsicherheit bei Schätzungen der Geschäftsleitung des Subjekts;
  • entsprechende Beschreibung sowohl der Schätzungen, als auch der Risikomanagement-Fragen;
  • Analyse der erforderlichen zusätzliche Angaben in dem Abschluss, darunter von Eventualverbindlichkeiten oder Rückstellungen;
  • kritische Analyse der in den Abschlüssen enthaltenen Daten durch den Abschlussprüfer.

Beurteilung der Fortführungsfähigkeit

In der laufenden Berichterstattung ist die richtige Beurteilung der Fähigkeit des jeweiligen Unternehmens zur Fortführung der Geschäftsfähigkeit durch dessen Geschäftsführung relevant. Ist nämlich die Geschäftsführung der Meinung, dass solch eine Fähigkeit nicht vorliegt, dann ist der Abschluss unter Anwendung der anderen Berichterstattungsregeln als – man kann sagen – die „alltäglichen” aufzustellen. Das gilt sowohl für die Regeln gemäß dem Rechnungslegungsgesetz als auch gemäß IFRS. Gemäß Art. 29 des Rechnungslegungsgesetzes falls die Annahme der Fortführung der Geschäftstätigkeit nicht begründet ist, dann sind die Vermögenswerte nach dem Nettoveräußerungswert zu bewerten, der jedoch nicht höher als der bisherige Wert von Vermögenswerten (d.h. Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gemindert um planmäßige bzw. außerplanmäßige Abschreibungen) sein soll. Man soll auch die Rückstellung für zusätzliche und voraussichtliche Kosten bilden, die mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit bzw. dem Verlust der Fortführungsfähigkeit zusammenhängen. Auch gemäß IFRS 1 Par. 25 sowie Par. 4.1 des Rahmenkonzepts für Finanzberichterstattung ist klar darzustellen, wenn der Abschluss unter Annahme der Fortführung der Geschäftstätigkeit nicht aufgestellt wird und welche Grundsätze für Bewertung und Darstellung der Daten dann angewendet werden.

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Bewertung von Vermögenswerten

Manche Subjekte bewerten ihre Sachanlagen und Finanzinvestitionen (aufgrund von IAS 16 und IAS 40) nach dem beizulegenden Zeitwert, der im Weiteren als Fair Value bezeichnet wird. Solche Subjekte solle den MSSF 13 – Fair value measurement neu analysieren, um die eventuellen Probleme im Voraus vorzusehen.

Worauf weist IFRS 13 hin?

Dieser Standard ist überall dort anzuwenden, wo ein anderer Standard die Bewertung nach Fair Value zulässt bzw. dies erfordert oder die Angaben über Bewertung nach Fair Value unabdingbar sind. Die in dem IFRS 13 beschriebenen Grundsätze der Bewertung nach Fair Value haben keine Anwendung auf Bewertung der anteilsbasierten Vergütungen (IFRS 2), Leasingverhältnisse (IFRS 16) sowie auf die Bewertungen, die Fair Value ähnlich sind, aber tatsächlich danach nicht erfolgen (IAS 2 – Bewertung nach dem Nettoveräußerungswert (sog. net realisable value) oder IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten).

Fair Value ist ein Preis, den man bei der Veräußerung des Vermögenswertes erhalten bzw. für Übertragung der Schulden bei einem üblichen Geschäft zwischen den Marktteilnehmern zahlen könnte. Ich versuche zu erklären, was die Geschäftsführung der Gesellschaft machen soll, um die Bewertung nach Fair Value während der Rezession richtig anzuwenden - sei es eine vorübergehende Rezession, die z.B. durch die Epidemie verursacht wurde oder eine langfristige, die auf Wirtschaftszyklen, demografische Veränderungen oder die durch die Regierungen von mehreren Staaten getroffenen Entscheidungen zurückzuführen ist.

Nachdem der zu bewertende Vermögenswert identifiziert ist, soll die Geschäftsführung den entsprechenden Markt finden, der für diesen zu bewertenden Vermögenswert am zutreffendsten wäre sowie die Bewertungstechnik und die Inputdaten, die sie bei der Bewertung nutzen will, wählen.

Bewertungstechniken und Bewertungshierarchie

Als Bewertungstechniken kann man grundsätzlich folgende nennen:

  • Marktansatz – basiert auf marktüblichen Transaktionen der gleichen oder ähnlichen Vermögenswerte (auch der Verbindlichkeiten, jedoch für Zwecke dieses Beitrags konzentrieren wir uns auf Bewertung von Vermögenswerten);
  • Ertragsansatz – basiert auf den künftigen Beträgen, die sich z.B. aus Cashflows ergeben, und anschließend auf den aktuellen Wert diskontiert werden.
  • Kostenansatz – basiert auf dem Betrag, der oft auf die laufenden Kosten des Ersatzes des jeweiligen Vermögenswertes bezogen wird.

Für die Durchführung einer zuverlässigen Bewertung sind auch die angemessenen Inputdaten unabdingbar. Während der Standard nicht bestimmt, welche Bewertungstechnik besser oder schlechter ist, dann ist im Falle von Inputdaten für die Bewertung die durch den Standard festgelegte Hierarchie von Bedeutung. Nach IFRS 13 ist es nämlich wichtig, dass die für Bewertung nach dem beizulegenden Zeitwert angewendeten Techniken die Nutzung der beobachtbaren Inputdaten maximieren und zugleich die Nutzung der nicht beobachtbaren Daten einschränken. Mit anderen Worten konzentrieren sich die Grundsätze der Bewertung nach Fair Value und die unten genannte Hierarchie auf Inputdaten und nicht auf Bewertungstechnik als solche.

Welche Bewertungshierarchie gibt es also?

  • Erstens (Stufe 1) sollen wir versuchen, für die Bewertung die nicht korrigierten Daten (Preisnotierungen) auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte wie unsere zu bewertenden Vermögenswerte zu verwenden. In diesem Fall sprechen wir über die zuverlässigsten Daten und gerade solche sollen wir zuerst verwenden.
  • Zweitens (Stufe 2) sollen wir die beobachtbaren (objektiven und messbaren) aber anderen als beim vorgenannten Ansatz genutzten Inputdaten verwenden, die für den zu bewertenden Vermögenswert unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind.
  • Erst am Ende (Stufe 3) können wir beim Fehlen der auf Stufe 1 und 2 genannten Daten die nicht beobachtbaren Daten nutzen.

COVID-19 vs. Bewertung von Vermögenswerten

Angesichts des Vorgenannten hat man bei der Durchführung der Bewertung in der aktuellen Wirtschaftslage u.a. Folgendes zu berücksichtigen:

  • Antwort auf COVID-19, welche den Anstieg der Heimarbeit zur Folge hat und ihre Auswirkung auf bestimmte Kennzahlen, z.B. der leerstehenden Immobilien bei der Bewertung von Investitionsimmobilien;
  • Antwort auf COVID-19, die sich auf den Zugang zum Kapital oder Markt auswirkt;
  • Rückgang der Zinssätze für risikofreie Instrumente und Änderungen der Liquidität, die sich auf die Diskontsätze auswirken können oder
  • Änderung der Risikoprämie.

Besonders wenn wir die Inputdaten auf Stufe 3 anwenden, müssen wir die Gültigkeit der messbaren Daten sowie die Risiko- bzw. Unsicherheitsfolgen bei Anwendung der Abzinsung beachten. Bei Bewertung und Verwendung der Cashflows kommen noch die Fragen hinzu, die mit den sich ändernden Verträgen (z.B. Mietverträgen) , der Wahrscheinlichkeit der Vertragsbeendigung, Wahrscheinlichkeit der Cashflows u.dgl. zusammenhängen.

Auch bei Verwendung der Inputdaten auf Stufe 1 und 2 sollen wir beachten, dass COVID-19 oder wirtschaftliche Hemmung die Veränderlichkeit auf Finanzmärkten zur Folge haben, was sich wiederum auf die Zuverlässigkeit der Marktpreise auswirken kann.

Zum Schluss bleibt die Frage, was mit Bewertung der anderen Vermögenswerte, auf welche sich IFRS 15, IFRS 9 und IFRS 16 beziehen. Davon erzähle ich jedoch in dem nächsten Beitrag.

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