Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland
In dem letzten Eintrag erwähnten wir, dass sie Subjekte den neuen Standard genauso wie die anderen neuen Standards anwenden können – d.h. unter Anwendung eines vollständig retrospektiven Ansatzes. Ein viel größeres Interesse kann aber dabei ein modifizierter retrospektiver Ansatz genießen. Man darf zwar nicht vergessen, die Eröffnungsbilanz zu korrigieren, aber das International Accounting Standards Board war damit einverstanden, viel Zeit und Kosten bei der Änderung der Standards und Implementierung des IFRS 16 durch Beschränkungen bei Korrektur von vergleichbaren Jahren zu sparen. Unter Annahme, dass wir IFRS 16 zum ersten Mal im Jahr 2019 anwenden sowie, dass wir vergleichbare Daten für eine Periode (2018) darstellen, lässt uns der modifizierte retrospektive Ansatz solche Verträge nach IFRS 16 zum 1. Januar 2019 vereinfacht erfassen, die vorher zum Ende 2018 nicht erfasst wurden (z.B. die als Operating-Leasingverhältnisse nach IAS 17 behandelt bzw. als Finanzierungsleasingverhältnisse nach IAS 17 erfasst wurden).
Beispiel 1 – vorher als Operating-Leasingverhältnis behandelter Vertrag
Die Gesellschaft unterzeichnete im Januar 2016 einen Vertrag mit der Laufzeit von 60 Monaten über Nutzung eines Fahrzeugs mit dem Wert von 100j. Zum Ende 2017 wurde dieses Fahrzeug durch die Gesellschaft in der Bilanz nicht ausgewiesen. Zum 1. Januar 2019 sind der Wert des Nutzungsrechts am Vermögenswert sowie die Höhe der Verbindlichkeiten nach IFRS 16 festzulegen:
- sonstige Zahlungen (2 Jahre) betragen z.B. 38j. und nach ihrer Abzinsung nach dem 4% Satz (vom 1. Januar 2019) beispielsweise 36j.;
- angenommen wird also das Nutzungsrecht im Wert von 36j.
Die Spalte der Bilanz bleibt zum 31. Dezember 2018 unverändert.
In diesem Szenario wäre es aber möglich, das Nutzungsrecht am Vermögenswert in dem gleichen Wert anzunehmen, der festgelegt würde, wenn wir den IFRS 16 auf Basis von kumulierten, zum Tag des Leasingbeginns berechneten Zahlungen, jedoch unter Berücksichtigung des Abzinsungssatzes vom 1. Januar 2019 hätten seit immer anwenden wollen. Dann kann es sich erweisen, dass das Nutzungsrecht am Vermögenswert beispielsweise 40j. betragen wird. Die Differenz von 4j. wird zum 1. Januar 2019 unter den Gewinnrücklagen ausgewiesen.
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Beispiel 2 – vorher als Finanzierungsleasingverhältnis behandelter Vertrag
Die Gesellschaft unterzeichnete im Januar 2016 einen Vertrag mit der Laufzeit von 60 Monaten über Nutzung eines Fahrzeugs mit dem Wert von 100j. Zum Ende 2018 lag der Nettowert des Fahrzeugs in den Büchern bei 40j. und der Wert der Verbindlichkeit bei 38j. (abgesehen von Aktiva für latente Steuern).
Zum 1. Januar 2019 ist solch ein Wert des Nutzungsrechts an Vermögenswerten eintragen, in welchem die Vermögenswerte zum 31. Dezember 2018 in der Bilanz ausgewiesen wurden. Das gleiche gilt für Leasingverbindlichkeiten.
Für die Subjekte, die zum Ende 2018 das Finanzierungsleasing ausweisen, wird der Übergang zu IFRS 16 sehr einfach sein und weder eines großen Zeit- noch Finanzaufwands bedürfen. Die Gesellschaften mit Operating-Leasingverhältnissen nach IAS 17 haben bei dem Übergang zum vorgenannten Standard (unter Anwendung des modifizierten Ansatzes) festzulegen, ob sie für das Nutzungsrecht an Vermögenswerten den Wert der Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019 wählen (1) oder das Nutzungsrecht an dem Vermögenswert in solch einem Wert eintragen, der festgelegt würde, falls IFRS 16 vorher angewendet worden wäre (2).
Somit können wir die Erwägungen zum Übergang zu IFRS 16 auf folgende Weise zusammenfassen: wendete die jeweilige Gesellschaft den IAS 17 an und wies sie die Finanzierungs- bzw. Operating-Leasingverhältnisse aus?
1 – JA – dann kann sie den IFRS 16 für diese Verträge zum ersten Anwendungstag (zum 1. Januar 2019) entweder vereinfacht (modifiziert) oder vollständig retrospektiv anwenden.
2 – NEIN – die Gesellschaft braucht den IFRS 16 für die Verträge nicht anzuwenden, die vorher als Leasingverhältnisse nach IAS 17 (sei es Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisse) nicht identifiziert wurden.
Somit kann das Leasing für das Beispiel 1 auf folgende Weise neu eingestuft werden:
- unter Anwendung des vollständig retrospektiven Ansatzes
- unter Anwendung des modifizierten Ansatzes
Der modifizierte Ansatz ermöglicht:
- die Annahme zum 1. Januar 2019 der Werte von Aktiva und Verbindlichkeiten aus den Büchern zum 31. Dezember 2018 unter Voraussetzung, dass das Leasing vorher als das Finanzierungsleasing behandelt wurde;
- Bewertung des Nutzungsrechts an Vermögenswerten in dem Wert, der dem Wert der Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019 gleich ist (1) aber auch in dem Wert, der festgelegt würde, falls IFRS 16 seit immer angewendet worden wäre (unter Berücksichtigung des Abzinsungssatzes zum 1. Januar 2019 (2), falls das Leasing vorher als Operating-Leasing behandelt wurde. In der folgenden Abbildung wurden die Wahlmöglichkeiten zusammengefasst.

Es ist deutlich zu sehen, dass zuerst der Vergleich der Inhalte des neuen IFRS 16 mit den aufgrund von IAS 17 angewendeten Begriffen durchzuführen ist. Und wie wird das Leasing durch den neuen Standard IFRS 16 definiert? Darüber in dem nächsten Eintrag.
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