Anna MAJ
Accounting Manager bei RSM Poland
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, alle Geschäftsvorfälle seiner Firma zu erfassen. Die Buchhaltungsform hängt von der Form der ausgeübten Geschäftstätigkeit und dem erzielten Jahresumsatz ab.
Bücher und Aufzeichnungen können in vereinfachter (Einnahmenüberschussrechnung) oder vollständiger Form (Handelsbücher) geführt werden.
Die Einnahmenüberschussrechnung gilt für natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts der natürlichen Personen, Offene Handelsgesellschaften der natürlichen Personen oder Partnerschaftsgesellschaften, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr den Gegenwert von 2 Mio. Euro in polnischer Währung nicht überstiegen hat. Bei dieser vereinfachten Buchhaltung muss der Unternehmer nur das Sachanlagen- und Ausstattungsregister, Fahrtenbuch, VAT-Register, die Einnahmenüberschussrechnung bzw. Aufzeichnung von Einnahmen führen.
Haben Sie Zweifeln daran, ob die Informationen, welche Sie von der Buchhaltungsabteilung erhalten, zuverlässig sind?
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Bei vereinfachter Buchhaltung kann der Unternehmer eine von drei Besteuerungsformen in Anspruch nehmen:
- Einnahmenüberschussrechnung – allgemeine Grundsätze – ein progressiver Stufentarif von 18% oder 32% bzw. linearer Steuertarif von 19%;
- pauschale Einkommensteuer auf erzielte Einnahmen – bestimmter Steuersatz, der von der Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit abhängig ist;
- Pauschalbesteuerung – beruht auf der Abführung an das Finanzamt eines im Voraus bestimmten Steuerbetrags, der aufgrund einiger Faktoren wie u.a. Umfang der Geschäftstätigkeit, Anzahl der Beschäftigten, Einwohnerzahl am Ort der Ausübung der Geschäftstätigkeit berechnet wird.
Gemäß dem Rechnungslegungsgesetz sind zur vollständigen Buchhaltung:
- Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (auch in Organisation) sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
- natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts der natürlichen Personen, Offene Handelsgesellschaften der natürlichen Personen, Partnerschaftsgesellschaften, deren Umsatz für das vorangegangene Jahr mindestens beim Gegenwert von 2 Mio. Euro in polnischer Währung lag,
- die aufgrund des Bankrechts tätigen Organisationseinheiten,
- Gemeinden, Landkreise, Woiwodschaften und ihre Verbände,
- Niederlassungen und Repräsentanzen ausländischer Unternehmer
verpflichtet.
Die Handelsbücher bestehen aus:
- Grundbuch (Journal),
- Hauptbuch,
- Nebenbüchern,
- Summen- und Saldenliste des Hauptbuches und Saldenliste der Nebenbücher;
- Bestandsverzeichnisses der Vermögensgegenstände und Schulden (Inventar).
Zu den Pflichten eines Unternehmers, der die vollständige Buchhaltung führt, gehört zusätzlich die Aufstellung der Jahresabschlüsse, die aus der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Einführung zum Jahresabschluss sowie den Zusätzlichen Informationen und Erläuterungen bestehen.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung regelt das Gesetz vom 29. September 1994 über Rechnungslegung (GBl. Nr. 121 Fn. 591).
Bei einem Subjekt ist für die Handelsbücher die Geschäftsleitung dieses Subjekts zuständig. Die Zuständigkeit dafür darf auf eine andere Person mit ihrer Zustimmung übertragen werden, wodurch die Geschäftsleitung des Subjekts von der Aufsichtspflicht jedoch nicht befreit wird.
Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss jeder Unternehmer entscheiden, wer sich bei ihm mit der Buchhaltung beschäftigen wird. Er kann entweder die Abrechnungen selbst vornehmen, oder einen Buchhalter einstellen. Er kann auch die Buchhaltung an Profis auslagern, indem er damit ein Buchführungsbüro beauftragt.
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