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WHT – Quellensteuer auf Miete eines Gerätes im Ausland

13 August 2020

WHT – Quellensteuer auf Miete eines Gerätes im Ausland

Dorota WARZUCHOWSKA
Independent Accountant bei RSM Poland

Bei Erbringung der Dienstleistungen nutzen die Unternehmer oft eine Spezialausrüstung – falls sie über die eigene nicht verfügen, entscheiden Sie sich, diese zu mieten. Oft ist die Miete von Maschinen und Geräten im Ausland billiger als in Polen. Damit hängen jedoch zusätzliche Pflichten zusammen, deren sich die Steuerpflichtigen oft nicht bewusst sind.

Grundsätzlich sind gemäß den Steuervorschriften auf den Erwerb der Mietdienstleistungen bei den ausländischen Subjekten durch einen polnischen Unternehmer die Regelungen betreffend Quellensteuer (QSt, eng. WHT, d.h. withholding tax) anzuwenden.

Begriff der Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine pauschale Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer, die von den Steuerzahlern auf manche Einkünfte einbehalten wird, die auf dem Gebiet der Republik Polen durch ausländische Subjekte erzielt werden. Zur Berechnung, Erhebung und Entrichtung der Steuer bei dem zuständigen Finanzamt ist das auszahlende Subjekt verpflichtet, das als Steuerzahler bezeichnet wird, d.h. ein inländisches Subjekt, dass die Forderungen an ein ausländisches Subjekt auszahlt (Art. 41 Abs. 4 EStG-PL und Art. 26 Abs. 1 KStG-PL). Gemäß den polnischen Steuervorschriften entsteht diese Pflicht grundsätzlich dann, wenn ein in Polen steuerlich Ansässiger die Vergütung an ein ausländisches Subjekt auszahlt, die als die u.a. im Art. 29 Abs. 1 EStG-PL und Art. 21 Abs.1 KStG-PL genannten Einnahmen gilt, welche durch dieses Subjekt auf dem Gebiet der Republik Polen erzielt wurden.

Neben der Berechnung, Erhebung und Abführung der fälligen Steuer ist der Steuerzahler auch verpflichtet, die formellen Pflichten zu erfüllen – d.h. die Erklärung CIT-10Z (Art. 26a Abs. 1 KStG-PL) sowie Information IFT-2/IFT-2R (Art. 26 Abs. 3 KStG-PL) zu erstellen.

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Was unterliegt der Besteuerung mit QSt?

Unter den Einnahmen, die in Polen mit der pauschalen Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer zu besteuern sind, sind folgende zu nennen:

  • Zinsen,
  • Lizenzgebühren,
  • Dividenden,
  • Nutzung oder Nutzungsrecht an Industrieausrüstung, darunter u.a. an Transportmitteln,
  • Erbringung von Beratungsleistungen, Buchhaltungsleistungen, Rechtsberatung Werbeleistungen sowie ähnlichen Leistungen.

Der Quellensteuerzahler, d.h. ein polnisches Unternehmen, das die Forderung aus den vorgenannten Titeln auszahlt, ist verpflichtet, die Quellensteuer am Auszahlungstag einzubehalten und die einbehaltene Steuer an das Finanzamt bis 7. Tag des Folgemonats abzuführen.

Ansässigkeitsbescheinigung vs. herabgesetzter Steuersatz

Wie bereits erwähnt wurde, gilt als eine der Kategorien, die aufgrund des KStG-PL mit der Pflicht zur Entrichtung einer Quellensteuer von 20% zusammenhängt, u.a. Nutzungsgebühren oder Nutzungsrecht an Industrie- bzw. Handelsausrüstung, darunter auch an Transportmitteln.

Für den Steuerzahler ist hier die Verfügung über die sog. Ansässigkeitsbescheinigung von Bedeutung, die von dem ausländischen Subjekt einzuholen ist. Wie sich nämlich aus dem Art. 26 Abs. 1 KStG-PL ergibt, kann der Steuerpflichtige einen herabgesetzten Steuersatz aufgrund des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens anwenden, nachdem er solch eine Bescheinigung erlangt hat.

Die Anwendung der Bestimmungen solch eines Abkommens ermöglicht die Einbehaltung der Steuer i.H.v. 5% des Bruttobetrags der ausgezahlten Forderung oder unter gesetzlich genannten Voraussetzungen diese Steuer gar nicht einzubehalten.

QSt und bedingte Befreiung

Die Möglichkeit der Anwendung der Befreiung von der Einbehaltung der Quellensteuer für die Einnahmen, die aus der Nutzung bzw. aus dem Nutzungsrecht an einer Industrieausrüstung erzielt wurden, ergibt sich aus der Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 KStG-PL, falls folgende Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:

  1. die Forderungen werden ausgezahlt von:
  • einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsführung auf dem Gebiet der Republik Polen, die Körperschaftsteuerpflichtige ist oder
  • einer auf dem Gebiet der Republik Polen gelegenen ausländischen Betriebstätte einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit ihrem gesamten Einkommen, unabhängig von dessen Entstehungsort, der Körperschaftsteuer unterliegt, falls die von dieser ausländischen Betriebsstätte ausgezahlten Forderungen bei der Ermittlung des in der Republik Polen steuerpflichtigen Einkommens als abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind,
  1. die Einnahmen erzielt eine Gesellschaft, die mit ihrem gesamten Einkommen, unabhängig von dessen Entstehungsort, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Republik Polen oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes der Körperschaftsteuer unterliegt,
  2. die Gesellschaft, die die Forderungen auszahlt, hat direkt nicht weniger als 25 % der Geschäftsanteile (Aktien) am Kapital der die Einnahmen erzielenden Gesellschaft bzw. muss die Einnahmen erzielende Gesellschaft direkt nicht weniger als 25 % der Geschäftsanteile (Aktien) am Kapital der auszahlenden Gesellschaft haben,
  3. wirtschaftlicher Eigentümer der Forderungen ist:
  • die Gesellschaft im Sinne der Nr. 2 oder
  • die ausländische Betriebsstätte dieser Gesellschaft, falls das infolge des Empfangs dieser Forderungen erzielte Einkommen in dem Staat der Europäischen Union der Steuerpflicht unterliegt, in dem diese ausländische Betriebsstätte gelegen ist.

Die Voraussetzung, die erfüllt werden muss, damit die ausgezahlte Forderung von der Quellensteuer befreit werden kann, ist auch ein entsprechend langer Zeitraum, in dem die Gesellschaft die Geschäftsanteile (Aktien) besitz. Gemäß den polnischen Steuervorschriften soll dieser Zeitraum ununterbrochen zwei Jahre dauern. Dabei kann dieser zweijährige Zeitraum, in dem die Gesellschaft ununterbrochen die Geschäftsanteile (Aktien) besitzt, nach dem Tag des Erzielens von Einnahmen durch diese Gesellschaft ablaufen.

Die Voraussetzung des Besitzes der Geschäftsanteile (Aktien) im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Nr. 3 KStG-PL gilt auch dann als erfüllt, wenn eine andere Gesellschaft sowohl am Kapital der die Forderung auszahlenden Gesellschaft, als auch am Kapital der die Einnahmen, u.a. aus Lizenzgebühren erzielenden Gesellschaft direkt nicht weniger als 25 % der Geschäftsanteile (Aktien) besitzt. Dabei muss diese Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes mit ihrem gesamten Einkommen, unabhängig von dessen Entstehungsort, der Körperschaftsteuer unterliegen. Das sieht Art. 21 Abs. 3a KStG-PL vor.

Die Anwendung der Befreiung von der Einbehaltung der Quellensteuer aufgrund der vorgenannten Vorschriften durch die auszahlende Gesellschaft ist durch die Erfüllung zugleich der Dokumentationsanforderungen möglich.

Ihre Berücksichtigung bedeutet, dass die auszahlende Gesellschaft von der die Einnahmen erzielenden Gesellschaft folgende Unterlagen erhalten muss:

  1. Ansässigkeitsbescheinigung oder Bescheinigung über Vorhandensein der ausländischen Betriebsstätte,
  2. Erklärung über Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 3a und 3c KStG-PL, d.h. der Voraussetzung:
  • des Besitzes durch eine andere Gesellschaft direkt nicht weniger als 25 % der Geschäftsanteile (Aktien) am Kapital der die Forderungen auszahlenden Gesellschaft sowie am Kapital der die Forderungen gewonnenen Gesellschaft sowie
  • der Nichtinanspruchnahme der Befreiung von der Körperschaftsteuer mit ihrem gesamten Einkommen unabhängig vom Entstehungsort dieses Einkommens durch die Einnahmen erzielende Gesellschaft.

Die Erklärung soll zugleich darauf hinweisen, dass die Gesellschaft bzw. ausländische Betriebsstätte ein wirtschaftlicher Eigentümer der ausgezahlten Forderungen ist, d.h. die jeweilige Forderung für eigene Vorteile erhält, weder ein Vermittler noch Vertreter noch Treuhänder noch anderer zur Übergabe der Forderung bzw. ihres Teils an eine andere Person rechtlich verpflichtetes Subjekt ist

Was ist eine Industrieausrüstung in Bezug auf QSt?

Die polnischen Steuervorschriften enthalten keine Definition der Industrieausrüstung. Die Industrieausrüstung ist eine allgemeine Formulierung, die alle möglichen Geräte umfasst, die eine Gruppe von technischen Elementen ausmachen.

Fehlende gesetzliche Definitionen sowie abweichende Interpretationen und Rechtsprechung der Gerichte können dazu beitragen, dass eine polnische Gesellschaft, die dem ausländischen Subjekt aus einem EU-Mitgliedstaat für die Nutzung solch einer Ausrüstung zahlt, große Schwierigkeiten mit der Beurteilung ihrer Situation haben kann.

Steuer auf Vibrohammer

Um die Vielschichtigkeit der Situation besser aufzuklären, bringe ich ein konkretes Beispiel vor. Eine polnische Gesellschaft erbringt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die Dienstleistungen im Bereich der Vermietung von Spezialausrüstung, d.h. der Vibrohammer samt dem erforderlichen Zubehör. Diese Geräte vermietet die Gesellschaft selbst von einem Geschäftspartner aus dem EU-Mitgliedstaat – Königreich der Niederlande. Das Mietverhältnis beruht auf der Nutzung von dem Mieter, d.h. der polnischen Gesellschaft gegen Vergütung (Miete) der Geräte, die Eigentum des Vermieters, d.h. niederländischen Geschäftspartners sind. Für die Miete erhält die polnische Gesellschaft von dem niederländischen Geschäftspartner die Rechnungen für die jeweiligen (monatlichen) Abrechnungsperioden. Aufgrund der Rechnungen zahlt sie die Mietforderungen an den niederländischen Geschäftspartner.

Die polnische Gesellschaft, welche die Vibrohammer mietet, die mit der Tiefgründung und Verstärkung des Untergrunds zusammenhängen, ordnet sie im Rahmen der Klassifikation der Sachanlagen der Art 580 „Maschinen für Erd- und Gründungsarbeiten” bzw. der Art „Maschinen für Bauarbeiten” zu. Nach dieser Zuordnung bleiben sie also außerhalb der Gruppe 65 der Klassifikation „Industrieausrüstung”.

Dabei ist zu erwähnen, dass die Gesellschaft diese Ausrüstung sowohl von den mit ihr direkt kapitalveflochtenen Unternehmen (Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften) sowie von den unabhängigen Dritten mietet.

Es stellt sich also die folgende Frage: Sind die Forderungen für Miete der Ausrüstung (Vibrohammer) an den Geschäftspartner aus dem Königsreich der Niederlande aufgrund des Art. 21 Abs. 1 KStG-PL unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Polen und dem Königreich der Niederlande mit der Quellensteuer zu besteuern?

Eindeutig ja. Man soll dabei ermitteln, ob die polnische Gesellschaft die Möglichkeit hat, den herabgesetzten Quellensteuersatz anzuwenden bzw. von der Erhebung dieser Steuer voll befreit zu werden.

Nach der gründlichen Analyse dieses Falls kann man aufgrund der Steuervorschriften sowie der Bestimmungen des zwischen der Republik Polen und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung des Doppelbesteuerung feststellen, dass die polnische Gesellschaft die Möglichkeit der Anwendung des herabgesetzten Quellensteuersatzes i.H.v. 5% des Bruttobetrags der ausgezahlten Forderungen für Nutzung der Vibrohammer der ausländischen Subjekte, d.h. nicht verbundenen Unternehmen hat.

Zugleich ist die polnische Gesellschaft berechtigt, die gesetzliche Befreiung von der Einbehaltung der Quellensteuer auf die durch das ausländische (mit der polnischen Gesellschaft verbundene) Unternehmen auf dem Gebiet der Republik Polen erzielten Einnahmen anzuwenden, falls sie über eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung verfügt und nachdem sie die in den vorgenannten Artikeln des Körperschaftsteuergesetzes genannten Anforderungen erfüllt hat.

Mit wachsender Erkenntnis wächst auch die Zahl der Zweifel

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für die polnische Gesellschaft, die eine Geschäftstätigkeit ausübt, welche u.a. auf der Miete von Spezialmaschinen bei den ausländischen Subjekten beruht, wichtig ist, zu ermitteln, ob in Zusammenhang damit die Pflicht zur Einbehaltung der Quellensteuer entstehen kann. Aufgrund der Tatsache, dass der Begriff der Industrieausrüstung in den Vorschriften nicht eindeutig und ausführlich definiert wurde, sind sich polnische Gesellschaften oft dessen nicht bewusst, dass diese Pflicht sie überhaupt betrifft. Aus Sicherheitsgründen soll man eher annehmen, dass der Begriff der Industrieausrüstung umfassend ist und somit nicht ausschließlich auf die für die Herstellungsprozesse genutzte Ausrüstung eingeschränkt werden soll. Auch die unterschiedliche Zuordnung dieser Sachanlagen bereitet Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Situation. Bei Zweifeln soll man auch die Rechtsprechung und entsprechende Interpretationen analysieren, man kann auch die Erteilung der steuerlichen Einzelfallauslegung bei den Gerichten beantragen.

Falls Sie also Unterstützung bei der Ermittlung brauchen, ob bei Ihrer Geschäftstätigkeit die Pflicht zur Berechnung, Einbehaltung sowie Entrichtung der Quellensteuer vorliegt, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung: ekspert@rsmpoland.pl.

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