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Kryptowährungen und ihre Bewertung in der Finanzberichterstattung

28 Januar 2022

Kryptowährungen und ihre Bewertung in der Finanzberichterstattung

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • welche Regeln bei der Bewertung von Kryptowährungen zu befolgen sind;
  • wie man die Folgen der Bewertung von Kryptoassets in dem Jahresabschluss erfassen soll.

 

Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland
 

Vor kurzem habe ich die Erfassung und Klassifizierung von Kryptowährungen in der Bilanz beschrieben. Heute packe ich die Gelegenheit beim Schopfe und bespreche, wie diese virtuellen Vermögenswerte in dem Jahresabschluss bewertet werden sollen.

Bewertung von Kryptowährungen nach polnischen Bilanzierungsregeln

In dem letzten Beitrag habe ich empfohlen, Kryptoassets unter dem Posten „sonstige Investitionen“ zu erfassen. Natürlich soll man im Hinterkopf Überlegungen hinsichtlich ihrer entsprechenden Darstellung haben, z.B. unter dem Posten „immaterielle Vermögensgegenstände“. Mehr zu diesem Thema finden Sie in dem Beitrag Kryptowährung in der Bilanz. Daher lohnt es sich nun, ein paar Worte über die Bewertung von sonstigen Investitionen zu schreiben.

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Rechnungslegungsgesetzes (RLG-PL) werden (kurzfristige) Investitionen wie folgt bewertet:

  • zum Marktpreis (Marktwert) oder
  • zu Anschaffungskosten oder zum Marktpreis (Marktwert) je nachdem, welcher davon niedriger ist, oder
  • zum beizulegenden Zeitwert – bei kurzfristigen Investitionen, für die kein aktiver Markt vorliegt.

Das RLG-PL ermöglicht auch die Bewertung von kurzfristigen Investitionen zu korrigierten Anschaffungskosten, wenn für einen bestimmten Vermögenswert ein Fälligkeitstag bestimmt wurde. Ich möchte jedoch betonen, dass dies bei Kryptoassets nicht möglich sein wird.

Gemäß Art. 35 Abs. 3 RLG-PL sind die Bewertungsfolgen dagegen unter den Finanzerträgen/Finanzaufwendungen zu erfassen.

Wie bewertet man Kryptowährungen, die als langfristige Investitionen eingestuft werden?

Kryptowährungen, die als langfristige Vermögenswerte (langfristige Investitionen) eingestuft werden, sollten gemäß Art. 28 RLG-PL wie folgt bewertet werden:

  • zu Anschaffungskosten vermindert um Abschreibungen wegen einer dauerhaften Wertminderung oder
  • zum beizulegenden Zeitwert.

Folgen der Abschreibungen wegen dauerhaften Wertminderung sind unter Finanzaufwendungen – Wertberichtigung finanzieller Vermögenswerte – darzustellen.

Im Falle einer Neubewertung infolge der Änderung des beizulegenden Zeitwerts sind diese Vermögenswerte in Abhängigkeit davon, ob es zu einer Wertsteigerung oder zu einem Rückgang des Marktpreises unter Anschaffungskosten kommt, wie folgt darzustellen:

  • bei einer Wertsteigerung sind die Folgen im Kapital darzustellen und im Falle eines späteren Wertrückgangs ist das Kapital zu vermindern, bis der Marktpreis den Anschaffungskosten entspricht;
  • beim Rückgang des Marktpreises unter Anschaffungskosten sind die Bewertungsfolgen als Finanzaufwendungen darzustellen. Im Falle eines Anstiegs des Marktpreises sind die Folgen der Folgebewertung als Finanzerträge darzustellen (Art. 35 Abs. 4 RLG-PL).
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Wie definiert IFRS die Bewertung von Kryptowährungen?

Im vorherigen Beitrag habe ich zwei Möglichkeiten analysiert:

  • Erfassung von Kryptowährungen als Vorräte,
  • Erfassung von Kryptowährungen als immaterielle Vermögensgegenstände.

Vorräte nach IAS 2

Werden Kryptowährungen als Vorräte bzw. Vermögenswerte, die im Laufe der Geschäftstätigkeit zur Veräußerung gehalten werden, dargestellt, dann sind sie nach IAS 2 mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten (1) oder mit dem Nettoveräußerungswert anzusetzen (2). Die Ausnahme ist eine Situation, wenn wir zum Beispiel als Vermittler auftreten. In diesem Fall ist es notwendig zu berücksichtigen, dass der Handel mit Kryptoassets auf fremde Rechnung einer anderen Bewertung unterliegt als "übliche" Vorräte.

Wenn wir also Kryptoassets in kurzer Zeit kaufen und verkaufen, um einen Gewinn aus Kursschwankungen oder aus der Marge selbst zu erzielen, erfolgt die Bewertung solcher Vorräte zum beizulegenden Zeitwert. Da IAS 2 die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht regelt, ist auf IFRS 13  – Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. – Bezug zu nehmen.

Wie bewertet man Kryptowährungen als immaterielle Vermögenswerte?

Wenn wir nicht beabsichtigen, Kryptowährungen zu verkaufen, wenden wir die Bestimmungen von IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte an. Aus dieser Sicht sind Kryptoassets identifizierbare, nicht monetäre immaterielle Vermögenswerte ohne physische Substanz. Die erstmalige Bewertung erfolgt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nach der erstmaligen Erfassung gibt es wie für andere immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen (nach IAS 16) zwei Möglichkeiten:

  • ein Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen.
  • ein Neubewertungsmodell unter Berücksichtigung des beizulegenden Zeitwertes aus einem aktiven Markt (bei diesem Ansatz hilft uns wieder IFRS 13). Mehr Informationen dazu finden Sie in dem Beitrag zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 16.

Folgt die Fortsetzung?

Die Fragen im Zusammenhang mit Kryptowährungen als Vermögenswerten von Unternehmen, die in den letzten zwei Beiträgen diskutiert wurden, umfassen Identifizierung und Einstufung (von Kryptoassets für eine bestimmte Gruppe in der Bilanz) sowie ihre Bewertung und Erfassung der Bewertungsfolgen. Ist das schon alles? Sicher nicht!  Wir können doch Umklassifizierung, Währungsbewertung oder Verkauf von Kryptowährungen analysieren.

Sollten Sie Fragen dazu bzw. etwaige Zweifel daran haben, kontaktieren Sie uns einfach!

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Autor

Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner

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