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Sollen alle Unternehmen eine Vergleichbarkeitsanalyse erstellen? Praktische Hinweise für Kleinst- und Kleinunternehmen

17 Februar 2023

Sollen alle Unternehmen eine Vergleichbarkeitsanalyse erstellen? Praktische Hinweise für Kleinst- und Kleinunternehmen

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wie sich der Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens auf die Pflicht zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse von Verrechnungspreisen auswirkt;
  • aus welchem Steuerjahr die Finanzdaten analysiert werden sollen, um festzustellen, ob das jeweilige Unternehmen den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens hat.

 

Wojciech KOZAR
Tax Consultant bei RSM Poland

 

Mit der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, die zum 1. Januar 2022 im Bereich der Verrechnungspreisvorschriften in Kraft getreten ist, wurden wesentliche Vereinfachungen in Bezug auf die zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentationen eingeführt. Die Änderungen ermöglichten es, u.a. die Kleinst- und Kleinunternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse oder Konformitätsbewertung zu befreien. Leider sind diese Bestimmungen nicht ganz klar, und die Zweifel der Steuerpflichtigen an ihrer Auslegung werden in erster Linie durch die Methode zur Bestimmung des Unternehmensstatus aufgeworfen. Wie sollte man dies tun?

Wie änderten sich die Vorschriften und was sind die neuen Vereinfachungen für bestimmte Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Transaktionen mit verbundenen Unternehmen abschließen?

Schauen wir uns zunächst die Änderungen an, die Verwirrung hervorgerufen haben:

In Artikel 11q des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL), der in Absatz 1 Pflichtbestandteile einer landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation von Verrechnungspreisen festlegt, hat der polnische Gesetzgeber die Absätze 3a und 3b hinzugefügt, in denen die Voraussetzungen angegeben sind, auf deren Grundlage die Dokumentation des Steuerpflichtigen keine Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Konformitätsbewertung enthalten muss.

Art. 11q Abs. 3a KStG-PL bestimmt:

Im Falle von:
konzerninternen Transaktionen, die von verbundenen Unternehmen abgeschlossen wurden, die Kleins- oder Kleinunternehmen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 2018 – Unternehmensrecht – sind, (...) kann die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation von Verrechnungspreisen keine Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Konformitätsbewertung enthalten.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber anlässlich der diskutierten Änderungen eine klärende Bestimmung in Art. 11q Abs. 3b KStG-PL hinzugefügt. Sie sieht Folgendes vor:

Die Bestimmung des Abs. 3a Nr. 1 gilt für ein Unternehmen, das im letzten Steuerjahr die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 6. März 2018 – Unternehmensrecht – erfüllt hat.

Kann eine Vereinfachung bei der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation für 2021 genutzt werden?

Gemäß Art. 57 des Gesetzes vom 29. Oktober 2021 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und bestimmter anderer Gesetze (GBl. 2021 FN. 2105) können die neuen Bestimmungen (Art. 11q Abs. 3a und 3b KStG-PL) auf Verrechnungspreisdokumentationen angewendet werden, die für das Steuerjahr erstellt wurden, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt.

Daher konnten diese Bestimmungen bereits für Verrechnungspreisdokumentationen gelten, die für das Steuerjahr 2021 erstellt wurden.

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Ist dies wirklich eine „Vereinfachung” für Transaktionen mit verbundenen Unternehmen?

Die Auslegungszweifel der Steuerpflichtigen werden vor allem durch die Methode zur Bestimmung des Unternehmensstatus aufgeworfen.

Erstens waren sich die Unternehmen nicht sicher, zu welchem Zeitpunkt sie ihren Status bestimmen sollten (um die Möglichkeit zu prüfen, von der Verpflichtung zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Konformitätsbewertung befreit zu werden). Zweitens war auch unklar, welche Finanzdaten die Steuerpflichtigen dafür nutzen sollen.

Die oben aufgeführte Bestimmung des Art. 11q Abs. 3a KStG-PL verweist insoweit auf die Definition eines Kleinstunternehmens und eines Kleinunternehmens in den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 2018 – Unternehmensrecht (im Folgenden auch:  „UntR”).

Die im Gesetz verwendeten Begriffe bedeuten:

1. Kleinstunternehmen – ein Unternehmen, das in mindestens einem der letzten zwei Geschäftsjahre alle folgenden Voraussetzungen erfüllt hat:
a) im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigte;
UND
b) einen jährlichen Nettoumsatz aus Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Finanzgeschäften erzielte, der den Gegenwert von 2 Mio. Euro in Zloty nicht überstiegen hat oder die Summe der Aktiva seiner zum Ende eines dieser Jahre erstellten Bilanz den Gegenwert von 2 Mio. Euro in Zloty nicht überstiegen hat.

2. Kleinunternehmen – ein Unternehmen, das in mindestens einem der letzten zwei Geschäftsjahre alle folgenden Voraussetzungen erfüllt hat:
a) im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigte;
UND
b) einen jährlichen Nettoumsatz aus Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Finanzgeschäften erzielte, der den Gegenwert von 10 Mio. Euro in Zloty nicht überstiegen hat oder die Summe der Aktiva seiner zum Ende eines dieser Jahre erstellten Bilanz den Gegenwert von 10 Mio. Euro in Zloty nicht  überstiegen hat.

Daher ist die Anwendung der Befreiung möglich, wenn das Unternehmen, das eine konzerninterne Transaktion abschließt, im dokumentierten Steuerjahr den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens im Sinne der Bestimmungen des UntR hat.

An dieser Stelle ist jedoch auf die Bestimmung des Art. 11q Abs. 3b KStG-PL hinzuweisen, wonach die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Konformitätsbewertung für ein Unternehmen gilt, das im letzten Steuerjahr die Voraussetzungen erfüllt hat, um als ein Kleinst- oder Kleinunternehmen angesehen werden zu können.

Die Bestimmungen des Unternehmensrechts (auf die der Art. 11q Abs. 3a KStG-PL verweist), deuten jedoch darauf hin, dass die entsprechenden Voraussetzungen in mindestens einem der letzten zwei Geschäftsjahre erfüllt sein sollten – es scheint also, dass Finanz- und Beschäftigungsdaten für die letzten zwei Steuerjahre analysiert werden sollten.

Leiter der Landesfinanzauskunft erklärt und zerstreut Zweifel

Dieses Dilemma ist noch nicht gelöst. Daher ist der Steuervorbescheid Nr. 0111-KDIB1-3.4010.556.2022.1.JKU vom 16. Januar 2023 zu begrüßen, die diesbezügliche Zweifel ausräumt.

Nach Ansicht des Leiters der Landesfinanzauskunft sollte man bei der Prüfung der Verpflichtung zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse (bzw. Konformitätsbewertung) nach den Bestimmungen des Art. 11q Abs. 3a und 3b KStG-PL vorgehen.

Nach Auffassung der Behörde weisen diese Bestimmungen darauf hin, dass die Beurteilung (d. h. die Prüfung des Status des Unternehmens), ob die Befreiung in einem bestimmten Jahr in Anspruch genommen werden kann, für das Jahr erfolgen sollte, für das die Verrechnungspreisdokumentation erstellt wird.

Das jeweilige Unternehmen muss also im dokumentierten Steuerjahr den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens haben. Bei der Erstellung der Dokumentation für 2022 wird daher der Status des Unternehmens im Jahr 2022 geprüft.

Die Behörde, die den Steuervorbescheid erteilt hat, wies auch darauf hin, dass aufgrund des Art.11q Abs. 3b KStG-PL, der den Art. 11q Abs. 3a KStG-PL präzisiert, die im UntR festgelegten Voraussetzungen, die es einem Unternehmen ermöglichen, als ein Kleinst- oder Kleinunternehmen eingestuft zu werden, nur im letzten Steuerjahr erfüllt sein sollen, damit dieses Unternehmen die Befreiung in Anspruch nehmen kann.

Daher sollten bei der Prüfung des Steuerpflichtigenstatus für 2022 nur Finanz- und Beschäftigungsdaten aus dem Jahr 2021 berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass der Verweis des Art. 11q Abs. 3a KStG-PL auf die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UntR nur für die Voraussetzungen selbst gilt, deren Erfüllung es einem bestimmten Unternehmen ermöglicht, als ein Kleinst- oder Kleinunternehmen angesehen zu werden. Wir können diese Vorschriften nicht verwenden, um die Zeiträume anzugeben, ab denen Daten geprüft werden sollen, um festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (diese Frage ist durch den oben genannten Art. 11q Abs. 3b KStG-PL geregelt).

Was müssen Kleinst- und Kleinunternehmen über die neuen Regeln wissen?

Gemäß der von der Finanzverwaltung in dem vorgenannten Steuervorbescheid Nr. 0111-KDIB1-3.4010.556.2022.1.JKU vom 16. Januar 2023 vertretenen Position sollte geprüft werden, ob das jeweilige Unternehmen in einem Steuerjahr, für das die Dokumentationspflicht gilt, den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens hat, um festzustellen, ob dieses Unternehmen in einem bestimmten Jahr von der Verpflichtung zur Erstellung der Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Konformitätsbewertung befreit werden kann. Diese Prüfung wird nur auf der Grundlage von Finanz- und Beschäftigungsdaten für das vergangene Steuerjahr durchgeführt.

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