Poland
Languages

Blog

Vorsteuerabzug ohne Rechnung: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union

16 November 2022

Vorsteuerabzug ohne Rechnung: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • in welchen Fällen der zwischen den Unternehmen geschlossene Vertrag zu einem Vorsteuerabzug berechtigt;
  • worauf das Recht auf Vorsteuerabzug basiert;
  • was polnische Steuerpflichtige von den Finanzbehörden erwarten können.

 

Rafał PAZDYK
Junior Tax Consultant bei RSM Poland

 

Am 29. September 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein äußerst interessantes Urteil erlassen (Az. C-235/21), in dem er feststellte, dass ein schriftlicher Vertrag einer Rechnung gleichgestellt werden könne, die zum Vorsteuerabzug berechtige. Das Urteil kann für Steuerpflichtige von großer Bedeutung sein, obwohl derzeit nicht genau bekannt ist, welche Auswirkungen es auf die Auslegung der Rechtsvorschriften durch die polnische Finanzverwaltung haben wird.

Hintergründe des Urteils über den Finanzierungsleasingvertrag für ein Grundstück

Der Fall, den wir hier diskutieren, betraf einen Rechtsstreit zwischen Raiffeisen Leasing und dem slowenischen Finanzministerium. RED schloss mit dieser Bank einen Finanzierungsleasingvertrag (sale-and-lease back) für ein Grundstück. Im Rahmen dieses Vertrags erwarb Raiffeisen Leasing ein Grundstück und überließ es dann zur Nutzung gegen Entgelt an RED (die darauf Gebäude errichten sollte). Und gerade auf der Grundlage dieses Vertrags –  und nicht der Rechnung –  machte RED das Recht auf Vorsteuerabzug geltend.

Der Streit reichte bis zum Obersten Gerichtshof in Slowenien, der beschloss, den Gerichtshof der Europäischen Union einzuschalten. Die Frage, die schließlich an dieses internationale Organ kam, lautete wie folgt:

Kann ein schriftlicher Vertrag, der von zwei Mehrwertsteuerpflichtigen über die Lieferung von Gegenständen bzw. über die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen wird, als Rechnung gelten, wenn aus ihm objektiv der klar zum Ausdruck gebrachte Wille des Verkäufers bzw. des Anbieters von Dienstleistungen als Vertragspartei hervorgeht, dass es sich um eine Rechnung in Verbindung mit einem bestimmten Umsatz handelt, die in dem Käufer verständlicherweise die Vermutung wecken kann, dass er auf ihrer Grundlage die Vorsteuer abziehen kann?

Erfahren Sie mehr über VAT-ComplianceERFAHREN SIE MEHR

Der EUGH entschied, dass der Vertrag eine Rechnung sein kann

Der EuGH stellte fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auf materiellen, und nicht auf formellen Voraussetzungen beruhe. Dies ist auf den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer zurückzuführen und soll verhindern, dass Finanzbehörden den Vorsteuerabzug in Frage stellen, wenn eine Rechnung den formellen Voraussetzungen nicht genügt.

Gleichzeitig entschied der Spruchkörper des EuGH, dass die Finanzbehörde über Dokumente verfügen muss, die alle Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Dabei ist es unerheblich, ob solche Angaben in einem als „Rechnung“ bezeichneten Dokument oder in irgendeinem anderen Dokument (wie z.B. einem zwischen Raiffeisen und RED geschlossenen Vertrag) enthalten sind.

Der EuGH wies auch darauf hin, dass der Finanzierungsleasingvertrag den Mehrwertsteuerbetrag ohne den entsprechenden Mehrwertsteuersatz enthielt. Nach Auffassung des EuGH ist dies kein Problem – vorausgesetzt, dass der entsprechende Satz aus dem Vertrag abgeleitet werden kann. Darüber hinaus entschied auch das Gericht während der Prüfung des Falles, dass der Wille der Parteien, den Vertrag als Rechnung anzusehen, irrelevant sei.

Letztendlich bejahte der EuGH die Frage des slowenischen Gerichts. In der Begründung seines Urteils erklärte er wie folgt:

die Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss die Parteien keine Rechnung ausgestellt haben, als Rechnung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn dieser Vertrag alle Angaben enthält, die erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug im konkreten Fall erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Was bedeutet dieses Urteil, das den Vorsteuerabzug ohne Rechnung zulässt, für Steuerpflichtige?

Die Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs können schwerwiegend sein. Käufer, die keine Rechnung erhalten haben, können – basierend auf der Auslegung des EuGH – die Vorsteuer nur auf der Grundlage des schriftlichen Vertrags (der Angaben enthält, die es ermöglichen, ihn als Rechnung anzusehen) abziehen wollen.

Wir sollen jedoch beachten, dass der Kontext des Urteils zeigt, dass die Mehrwertsteuerabrechnungen auf Grundlage des Vertrags ausnahmsweise erfolgen sollten. Eine Rechnung ist nach wie vor der grundlegende Beleg zur Dokumentation steuerpflichtiger Umsätze.

Als Steuerberater weisen wir zudem darauf hin, dass Finanzbehörden dieses EuGH-Urteil nutzen können, um Unternehmern die Ausstellung sog. leerer Rechnungen vorzuwerfen. In mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Abzug der Vorsteuer auf diese Weise sollte man auch die aufkommenden praktischen Zweifel einbeziehen, die die Verbuchung von Geschäftsvorfällen in Rechnungslegungssystemen und KSeF auf der Grundlage eines Vertrags betreffen. Angesichts all dieser Unklarheiten warten alle, die täglich mit Steuerberatung zu tun haben, gespannt auf die Stellungnahme des Finanzministeriums.

ERFAHREN SIE MEHR
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um über die wichtigsten rechtlichen, finanziellen und stuerrechtlichen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein!
Jetzt abonnieren

Autor

Junior Tax Consultant

Powiązane usługi

Newsletter