In diesem Beitrag erfahren Sie:
- wie sich die Polnische Ordnung auf die Abrechnung der Ausgaben auswirkt, die bisher nach Artikel 15e des Körperschaftsteuergesetzes nicht abgezogen wurden;
- warum die neuen Regelungen umstritten sind und warum es notwendig sein kann, eine steuerliche Einzelfallauslegung einzuholen, die den Abzug dieser Ausgaben sicherstellt;
- welche Vorgehensweisen beim Abzug von Ausgaben in einem Unternehmen möglich sind.
Piotr WYRWA
Tax Manager bei RSM Poland
Wawrzyniec ŻBIKOWSKI
Junior Tax Consultant bei RSM Poland
Der bis Ende 2021 geltende Art. 15e des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) beschränkte das Recht der Steuerpflichtigen, die Ausgaben für immaterielle Leistungen, die von verbundenen Unternehmen erworben wurden, als abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Diese Bestimmung war der Grund für zahlreiche Zweifel und – wie sich herausstellte –wurden sie sogar durch ihre Aufhebung nicht zerstreut.
Die Vorschriften zur Einführung der Polnischen Ordnung ermöglichen den Abzug von Ausgaben, die in den Vorjahren aufgrund des Artikels 15e von den abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgeschlossen wurden. Sie bestimmen jedoch nicht näher, ob – und möglicherweise wie – die bisherige Grenze für einen solchen Abzug anzuwenden ist. Die Einholung einer Einzelfallauslegung scheint in diesem Fall am vernünftigsten zu sein.
Bisherige Regelungen und Polnische Ordnung
Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 15e die Steuerpflichtigen dazu verpflichtete, die Ausgaben für immaterielle Leistungen, die von verbundenen Unternehmen erworben wurden, von den abzugsfähigen Betriebsausgaben auszuschließen.
Die Begrenzung bezog sich auf die Überschreitung dieser Ausgaben über einer Grenze von 3 Mio. PLN + 5% EBITDA. Gleichzeitig konnte der Betrag der in dem jeweiligen Jahr nicht abgezogenen abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß Art.15e Abs. 9 in den folgenden 5 Jahren nach den Bestimmungen dieses Artikels und innerhalb der aufgrund dieser Bestimmungen in dem jeweiligen Jahr geltenden Grenzen in die steuerliche Abrechnung aufgenommen werden.
Nach dem Inkrafttreten der Polnischen Ordnung wurde Art. 15e vollständig aufgehoben.
Nach Art. 60 der Polnischen Ordnung behalten jedoch Steuerpflichtige, die das Recht auf Abzug von Ausgaben nach Art. 15e Abs. 9 erworben haben, das Recht auf diesen Abzug "in dem Umfang und zu den Bedingungen, die in dieser Bestimmung festgelegt sind". Die bloße Möglichkeit, einen Abzug vorzunehmen, ist daher nicht umstritten. Der Teufel steckt aber im Detail.
Mögliche Varianten für Abzug von Ausgaben
Nach der Übergangsbestimmung ist nicht klar, ob nicht abgezogene Ausgaben einmalig abgezogen werden können oder ob die bisherigen Grenzen in Bezug auf das EBITDA des Steuerpflichtigen anzuwenden sind. Die Feststellung, dass die Grenze anzuwenden ist, führt dagegen zu den Zweifeln, wie sie zu berechnen ist.
Unserer Meinung nach gibt es drei mögliche Vorgehensweisen:
Aggressives Vorgehen
Dieses Vorgehen geht von einem einmaligen Abzug aller noch nicht abgezogenen Ausgaben im Jahr 2022 aus.
Es basiert auf der Annahme, dass da Artikel 15e KStG-PL aufgehoben wurde, ist es unmöglich, über die Fortsetzung der darin enthaltenen Grenzen zu sprechen. Gleichzeitig erlaubt die Übergangsbestimmung explizit den Abzug bereits angefallener Ausgaben.
Wir glauben, dass solch ein Standpunkt von den Finanzbehörden in Frage gestellt werden kann und seine Durchsetzung ohne vorherige Einholung der Einzelfallauslegung mit einem hohen Risiko zusammenhängen wird.
Nachhaltiges Vorgehen
Dieses Vorgehen setzt voraus, dass der Abzug unter Anwendung einer Grenze von 3 Mio. PLN + 5% EBITDA vorgenommen wird, jedoch ohne Berücksichtigung der laufenden Kosten für die Zwecke dieser Berechnung.
Wenn sich herausstellt, dass ein Teil der Ausgaben im Jahr 2022 nicht abgezogen werden kann, kann er in den fünf aufeinander folgenden Jahren abgezogen werden. Zudem würden die ab 2022 anfallenden Ausgaben die Grenze nicht mehr überschreiten.
Ein solches Szenario ist sicherer als das erste, obwohl man auch in diesem Fall eine volle Garantie der Steuersicherheit nicht haben kann. Wenn Sie diese Vorgehensweise wählen möchten, lohnt es sich, eine Einzelfallauslegung zu beantragen, die die Richtigkeit solch eines Vorgehens bestätigt.
Konservatives Vorgehen
Konservatives Vorgehen geht davon aus, dass der Abzug unter Anwendung einer Grenze von 3 Mio. PLN + 5 EBITDA und unter Berücksichtigung der laufenden Kosten in dieser Berechnung vorgenommen wird.
Der Unterschied zum „nachhaltigen” Vorgehen besteht daher darin, dass die laufenden Kosten – die im Jahr 2022 und darüber hinaus anfallen – zumindest einen Teil der Grenze ausschöpfen würden.
Aufgrund der Tatsache, dass der Abzug der ausstehenden Ausgaben langsamer wäre und die Wahrscheinlichkeit größer wäre, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage sein wird, alle Ausgabe vor dem Ablauf der 5-Jahre-Frist abzuziehen, ist diese Option am wenigsten günstig.
Aufgrund der Polnischen Ordnung lohnt es sich, einen Steuerberater in den Abzug der Ausgaben im Unternehmen einzubeziehen
Wie kann man Ausgaben im Unternehmen abziehen, um gesetzeskonform zu handeln und nicht zu verlieren? Unabhängig von der gewählten Vorgehensweise lohnt es sich auf jeden Fall, einen Antrag auf Vergabe der steuerlichen Einzelfallauslegung bei der Landesfinanzauskunft zu stellen. Wenn Sie an unserer Unterstützung in diesem Bereich interessiert sind, kontaktieren Sie uns bitte unter folgender E-Mail-Adresse: ekspert@rsmpoland.pl
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