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Vergütung für Steuerzahler und Leistungszahler im Bereich der Pflegeversicherung

Elżbieta KOBIERSKA
HR & Payroll Senior Specialist bei RSM Poland

Kann der Arbeitgeber, der die Steuer und Leistungen im Bereich der Sozialversicherung auszahlt, dafür die Vergütung von dem Fiskus bzw. der ZUS erhalten?

Ja – die Vorschriften sehen solch einen Anspruch auf eine pauschale Vergütung

  • von 0,3% der an den Staatshaushalt erhobenen Steuer (Lohnsteuer) für Steuerzahler aufgrund des Art. 28 des Gesetzes vom 29.08.1997 – Abgabenordnung und
  • von 0,1% der von den Zahlern im Namen der ZUS ausgezahlten Leistungen der Pflegeversicherung gemäß der Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales vom 14. Dezember 1998 r. über die Höhe und Auszahlungsweise der Vergütung an Beitragszahler aufgrund der Abwicklung von Aufgaben im Bereich der Sozialversicherung im Falle der Krankheit und Mutterschaft vor.

Wichtig ist, dass der Zahler keine Möglichkeit hat, sich die Vergütung für die Auszahlung von Leistungen der Unfallversicherung zu berechnen.

Haben alle Steuer- und Leistungszahler den Anspruch auf diese Vergütung?

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergütung durch den Zahler sind:

  • termingerecht beglichene und richtig berechnete Steuern oder
  • richtig berechnete und ausgezahlte Leistungen im Bereich der Sozialversicherung im Falle der Krankheit und Mutterschaft sowie
  • Übermittlung der damit zusammenhängenden Informationen an die ZUS.
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Die Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzungen, d.h. z.B. eine verspätete Steuerzahlung oder Berichtigung der berechneten und ausgezahlten Leistungen haben den Verlust des Anspruchs auf Gratifikation zur Folge.

An dieser Stelle ist zu erinnern, dass der Zahler eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit ist, die aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften zur Berechnung und Erhebung der Steuer und ihrer termingerechten Zahlung an die Finanzbehörde ist.

Den Anspruch auf die Leistungen und ihre Höhe wird nur von denjenigen PV-Beitragszahlern ermittelt und die Leistungen werden von ihnen anschließend ausgezahlt, die zur Pflegeversicherung mehr als 20 versicherte Personen gemäß dem Stand zum 30. November des Vorjahres anmelden.

Es ist zu beachten, dass die Vorschriften über Art und Weise der Berechnung der Vergütung für Zahlung der Steuer bzw. Auszahlung von Leistungen der Pflegeversicherung zur Zahlung solch einer Vergütung nicht verpflichten –  in jedem Fall ist sie fakultativ und der Zahler kann  – muss aber nicht – sie in Anspruch nehmen, sowie darauf jederzeit verzichten.

Wie kann man die Vergütung erhalten und wo soll man sie als Zahler ausweisen?

Im Falle des Steuerzahlers ist die Vergütung in der jährlichen Steuererklärung PIT-4R und PIT-8AR auszuweisen und sie alleine durch die Minderung der Einzahlungen für berechnete, erhobene und zu zahlenden Steuern zu beziehen. Die Vorschriften der Abgabenordnung bestimmen nicht näher die Frist, innerhalb deren die Vergütung von dem Zahler bezogen werden kann. Deswegen kann die Vergütung sowohl zum Zeitpunkt der Zahlung der Steuer, für welche sie zusteht, als auch zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der Verjährung, d.h. bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlungsfrist für diese Steuer abgelaufen ist, bezogen werden.

Die Vergütung ist dagegen von dem Leistungszahler im Bereich der Pflegeversicherung in der Erklärung über geleistete Sozialversicherungsbeiträge auszuweisen, die für den Monat abgegeben wird, in dem er die Leistungen ausgezahlt hat. Er rechnet sie von den von dem Zahler zu zahlenden SV-Beiträge ab.

Es ist zu beachten, dass falls der Zahler die vorgenannte Erklärung abgegeben hat, ohne die ihm zustehende Vergütung abzuziehen, kann er diese Vergütung in der berichtigenden Erklärung nicht abziehen (anders als im Falle des PIT 4- bzw. PIT 8AR-Steuerzahlers).

Gilt die Vergütung des Zahlers als Einkünfte?

Die steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen eindeutig, dass auch die Vergütung der Zahler für termingerechte Zahlung der Steuer oder Auszahlung von Leistungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Man muss also damit rechnen, dass der erhaltene Bonus um 18% Einkommensteuer gekürzt wird.

Lohnt es sich?

Einige Gewerbetreibende können sich also denken, dass es nicht der Mühe wert ist. Ich bin jedoch der Meinung, dass man jede von dem Fiskus und der ZUS angebotene Vergütungsform in Anspruch nehmen soll, sogar wenn es nur einige Hundert Zloty jährlich sind. Es ist schließlich eine Prämie und der Arbeitgeber ist sowieso zu den termingerechten und richtigen Abrechnungen mit diesen Einrichtungen verpflichtet. Warum sollte man also dafür nebenbei nicht vergütet zu werden?

Obwohl die Vorschriften, die die Belohnung der Zahler für termingerechte Zahlungen von Steuern und Auszahlungen von Leistungen seit langem gelten, wissen immer noch viele Arbeitgeber davon nicht bzw. vergessen es, wodurch sie die zur Verfügung stehenden Gratifikationen nicht in Anspruch nehmen. Ich hoffe, dass ich mit diesem Beitrag alle daran erinnere und die Berechtigten dazu ermuntere, die Vergütung für termingerecht gezahlte Steuern und Leistungen entgegenzunehmen.

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