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Deutsch-polnische wirtschaftliche Zusammenarbeit (Teil 2: Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Polen)

15 März 2019

Deutsch-polnische wirtschaftliche Zusammenarbeit (Teil 2: Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Polen)

Karolina BARTKOWIAK
Tax Supervisor bei RSM Poland

Gemäß der früheren Ankündigung versuche ich, in den nächsten Beiträgen die durch das German Desk-Team von RSM Poland ausgearbeiteten praktischen Lösungen darzustellen, die den Investoren, insbesondere den Unternehmen aus den deutschsprachigen Ländern die erfolgreiche Aufnahme bzw. Intensivierung ihrer Geschäftstätigkeit in Polen in Bezug auf die komplizierten und sich ändernden rechtlichen und steuerlichen Regelungen erleichtern.

Wahl der Rechtsform als Basis

Ein ausländischer Investor, der sich für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Polen entscheidet, muss zuerst eine Rechtsform dafür wählen. Dieses Problem ist nicht belanglos, denn diese Entscheidung wirkt sich auf viele wichtige Fragen aus, die sich auf die Funktionsweise des Subjekts, Haftung für seine Verbindlichkeiten sowie den Haftungsumfang, das Wirtschaftsrisiko und die Berichterstattungspflichten beziehen. Die Wahl der Rechtsform determiniert auch die steuerrechtliche Lage – sowohl des zu gründenden Unternehmens, als auch des Investors alleine. Der Entscheidung über die Wahl der Rechtsform muss also eine gründliche Analyse der Annahmen des Investors sowie der Ziele vorangehen, die er durch seine Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet Polens erreichen möchte.

Die von den ausländischen Investoren am häufigsten gewählten Formen der Geschäftstätigkeit in Polen sind Gesellschaft mit beschränkter Haftung (poln. spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) und die Zweigniederlassung des ausländischen Unternehmens mit Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen (poln. oddział przedsiębiorcy zagranicznego).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością)

Gründung, Organisation sowie Funktionieren der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) regelt das Gesetz vom 15. September 2000 – Gesetzbuch der Handelsgesellschaften. Die polnische GmbH kann durch eine oder mehrere Personen zu jedem rechtlich zulässigen Zweck gegründet werden, soweit die Sondervorschriften nicht anders bestimmen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht ausschließlich durch eine andere Ein-Personen-GmbH gegründet werden. Es ist dabei zu beachten, dass die in Polen gegründete Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft ein separates Wirtschaftssubjekt ist, das im Ganzen den polnischen Rechtsvorschriften unterliegt und ihr Gegenstand des Unternehmens durch den Gegenstand des Unternehmens des ausländischen Subjekts nicht determiniert ist.

Grundlegende Organe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung des polnischen Rechts sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung, welche die Geschäfte der Gesellschaft führt und sie nach außen vertritt.

Kennzeichnend für diese Rechtsform ist der Grundsatz, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht haften. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des polnischen Rechts ist also für einen Investor eine ziemlich sichere Lösung. Für ein ausländisches Subjekt können auch die steuerrechtlichen Folgen relevant sein, welche die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit sich bringt. Erstens ist in manchen Situationen die Verteilung der Ausgaben zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft zulässig, die durch eine von ihnen für die Durchführung der gemeinsamen Projekte getragen wurden. Dies gilt auch für abzugsfähige Betriebsausgaben.

Zweitens sehen die Vorschriften des polnischen Körperschaftsteuergesetzes die Situation vor, wo die Einkünfte aus Beteiligung am Gewinn juristischer Personen (also z.B. Einkünfte der Muttergesellschaft aus der durch die Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividende) von der Körperschaftsteuer befreit sind. Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorgenannten Befreiung ist die unmittelbare Beteiligung des jeweiligen Subjekts an dem Stammkapital der Tochtergesellschaft zu mindestens 10%. Es ist jedoch zu beachten, dass die vorgenannte Steuerbefreiung nicht dann angewendet werden kann, wenn ihre Inanspruchnahme das Hauptziel der Unternehmen bilden würde bzw. das Funktionieren der Gesellschaften in solchen Verflechtungen gegenüber einander sowie die Auszahlung der Mittel wirtschaftlich rechtfertigen würde.

Zu betonen ist auch die Tatsache, dass wenn zwischen den verbundenen Unternehmen eine Handels- oder Wirtschaftskooperation zustande kommt, ist es notwendig, in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen jeweiliger Art die Marktpreise anzuwenden.

Eine Alternative für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Erwerb durch das jeweilige Subjekt der Geschäftsanteile an einer GmbH des polnischen Rechts, die bereits existiert. Um den Erwartungen der ausländischen Investoren gerecht zu werden, die ihre Geschäftstätigkeit in Polen sofort aufnehmen möchten, wurde durch RSM Poland ein Angebot über Veräußerung der Geschäftsanteile an den bereits eingetragenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung – shelf companies – vorbereitet.

Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens

Ausländische Unternehmen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können zur Ausübung der Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet Polens ihre Zweigniederlassungen auf diesem Gebiet gründen. Diese Frage wurde früher durch das Gesetz vom 2. Juli 2004 über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und jetzt wird durch das Gesetz vom 6. März 2018 über Grundsätze der Beteiligung der ausländischen Unternehmen und sonstigen ausländischen Personen an dem Wirtschaftsverkehr auf dem Gebiet der Republik Polen geregelt.

Gemäß der in diesem Gesetz enthaltenen juristischen Definition gilt als eine Zweigniederlassung ein örtlich getrennter und organisatorisch selbständiger Teil der Geschäftstätigkeit, der durch das Unternehmen außerhalb seines Sitzes bzw. seiner Hauptniederlassung ausgeübt wird.

Für die Funktionsweise der Zweigniederlassung ist wichtig, dass das ausländische Unternehmen im Rahmen der Zweigniederlassung die Geschäftstätigkeit nur in solch einem Umfang ausüben kann, in welchem es das im Ausland tut. Mit anderen Worten: die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung darf über den Umfang der Geschäftstätigkeit der Hauptniederlassung nicht hinausgehen. In der Rechtsprechung und Rechtsdoktrin wird hervorgehoben, dass die Zweigniederlassung kein separates Subjekt, sondern einen funktional und räumlich abgegrenzten Vermögensbestand bildet. Grundsätzlich haftet alleine das Stammhaus für die Verbindlichkeiten, die mit der Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zusammenhängen. Es ist jedoch zu betonen, dass obwohl die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens nicht rechtsfähig ist, können ihr bestimmte organisatorische Kompetenzen sowie Berechtigungen aufgrund des Arbeitsrechts zustehen. Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens kann Arbeitgeber im Sinne der polnischen Arbeitsrechtsvorschriften werden, sofern sie eine ausreichende vermögensbezogene und organisatorische Eigenständigkeit hat und ihr die Ermächtigung zur Aufnahme und Kündigung der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern erteilt wird.

Für den potentiellen ausländischen Investor kann auch von Bedeutung sein, dass ein ausländisches Unternehmen, das eine Zweigniederlassung gegründet hat, für diese Zweigniederlassung separate Bücher in der polnischen Sprache gemäß den Rechnungslegungsvorschriften führen muss.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass RSM Poland eine umfassende Dienstleistung für Eintragung einer Zweigniederlassung in Polen erbringt und sonstige Dienstleistungen bietet, die für ein richtiges und rechtskonformes Funktionieren der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens unentbehrlich sind, darunter die buchhalterische, steuerliche und rechtliche Betreuung. Es ist auch möglich, unser Domizilservice in Anspruch zu nehmen, wodurch die Anschrift unseres Büros zugleich zur Zustellungsanschrift der Zweigniederlassung wird.

Entscheidung ist manchmal schwierig

Die oben geschilderten Fragen sind nur einige von mehreren, die man bei der Wahl der Rechtsform für die Ausübung der Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet Polens durch ein ausländisches Subjekt berücksichtigen soll. Wie bereits erwähnt wurde, sollen dieser Entscheidung eine detaillierte Analyse des Umfeldes und der Branche vorangehen, in welcher der jeweilige Investor handelt, sowie die nähere Bestimmung der Ziele der an der Weichsel ausgeübten Geschäftstätigkeit. Aus diesem Grund erweist sich mehrfach als notwendig, sich durch die Experten beraten zu lassen, welche die Situation des jeweiligen ausländischen Unternehmens unter Berücksichtigung der rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen beurteilen. Die Wahl der jeweils optimalen Rechtsform soll dagegen dem ausländischen Subjekt die steuerrechtliche Sicherheit, Kostenminimierung und Beschränkung von allerlei Risiken bezüglich der alltäglichen Ausübung der Geschäftstätigkeit in Polen gewährleisten. Die Experten von RSM Polen leisten Unterstützung in diesem Bereich, indem sie die Beteiligung des jeweiligen Investors an Formalitäten bei der Gründung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung in Polen auf ein Minimum reduzieren.

Autor

Junior Tax Manager

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