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Gründung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung nach dem Brexit – wichtigste Änderungen

Patrycja SZYMAŃSKA
Corporate Advisory Senior bei RSM Poland

Zum 31. Dezember 2020 endete die Übergangsphase in Zusammenhang mit dem EU-Austritt Großbritanniens. Es gibt zahlreiche Folgen des Brexits in Bezug auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit, darunter auch diese betreffend Gründung von Handelsgesellschaften und Zweigniederlassungen der britischen Gesellschaften durch diese Gesellschaften und Briten. Zuerst ist zu betonen, dass solch ein Recht den britischen Bürgern und Unternehmen immer noch zusteht, es gibt jedoch wesentliche Änderungen in diesem Bereich.

Großbritannien als Drittland

Seit 1. Januar 2021 gilt Großbritannien schon offiziell als ein Drittland, d.h. ein Nicht-EU-Land. Das wurde in dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (eng. trade and cooperation agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community, of the one part, and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, of the other part) geregelt, das am 30. Dezember 2020 zwischen Großbritannien und der Europäischen Union abgeschlossen wurde. Infolgedessen gelten für  Briten und britische Gesellschaften andere Regeln für Gründung der Handelsgesellschaften und Zweigniederlassungen der britischen Gesellschaften in Polen als vor dem Brexit. Nach dem Brexit richtet sich nämlich die Registrierung solcher Wirtschaftsträger nach den bestimmten Rechtsvorschriften des jeweiligen EU-Mitgliedstaates.

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Brexit vs. Wirtschaftsverkehr in Polen

Gemäß den polnischen Rechtsvorschriften ist das Gesetz vom 6. März 2018 über Grundsätze der Beteiligung der ausländischen Unternehmer und sonstigen ausländischen Personen an dem Wirtschaftsverkehr auf dem Gebiet der Republik Polen (GBl. 2020, Fn. 1252, im Weiteren: Gesetz) anzuwenden. Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes können ausländische Personen (d.h. natürliche Personen ohne polnische Staatsangehörigkeit, juristische Personen mit Sitz im Ausland oder rechtsfähige Organisationseinheiten, die keine juristischen Personen sind und den Sitz im Ausland haben) aus den EU-Mitgliedstaaten die Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Republik Polen unter den gleichen Grundsätzen wie polnische Staatsangehörige aufnehmen und ausüben. Andere Regelungen gelten dagegen für natürliche Personen und Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union, darunter seit 1. Januar 2021 auch aus Großbritannien.

Britische Staatsangehörigen sowie Gesellschaften aus Großbritannien dürfen seit 1. Januar 2021 die Gesellschaften in Polen nur in den in Art. 4 Abs. 3  des Gesetzes genannten Rechtsformen, d.h.  als  Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft gründen, solchen Gesellschaften beitreten und die Geschäftsanteile bzw. Aktien an solchen Gesellschaften übernehmen oder erwerben, soweit die internationalen Abkommen nicht anders bestimmen. Polnische Zweigniederlassungen der in Großbritannien registrierten Gesellschaften können dagegen nur gemäß dem Prinzip der Gegenseitigkeit gegründet werden, d.h. unter der Voraussetzung, dass das britische Recht die Eröffnung einer Zweigniederlassung einer polnischen Gesellschaft in Großbritannien zulässt.

Was soll man nach dem Brexit beachten

Es ist zu beachten, dass aufgrund des Art. 19a Abs. 5 Satz 1 und Art. 5a des Gesetzes vom 20. August 1997 über das Landesgerichtsregister [KRS] (GBl. 2019, Fn. 1500 m. Ä.) die Gesellschaft, deren Geschäftsführer, Liquidator bzw. Prokurist eine Person ohne Zustellungsanschrift auf dem Gebiet der Republik Polen oder Europäischen Union ist, verpflichtet ist, die Daten des Zustellungsbevollmächtigten solch einer Person in der Republik Polen dem Registergericht mitzuteilen.

Das Vorgenannte ist nur ein Ausschnitt der Rechtslage nach dem Brexit, die sich auf die Führung einer Gesellschaft in Polen unter Beteiligung der britischen Staatsangehörigen in der Praxis auswirkt. Alleine in diesem Bereich kann man sehen, wie großen Einfluss auf die Bedingungen der Ausübung einer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit der EU-Austritt des Großbritanniens hat. Die Unternehmer sollen sich also dessen bewusst sein, dass sie jeweils bei der Planung der Geschäftstätigkeit in Polen den jeweiligen Fall in Bezug auf zusätzliche Anforderungen bzw. Beschränkungen analysieren müssen. Bei Zweifeln können sie die Unterstützung eines professionellen Beraters in Anspruch nehmen, der ihnen helfen wird, sich in dem Dschungel der aktuellen Vorschriften zurechtzufinden, die von den vor dem Brexit geltenden Vorschriften abweichen.

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