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Fernarbeit und Steuern – Risiko der Entstehung einer Betriebsstätte im Sinne von Körperschaftsteuervorschriften

22 April 2022

Fernarbeit und Steuern – Risiko der Entstehung einer Betriebsstätte im Sinne von Körperschaftsteuervorschriften

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wenn wir es mit einer Betriebsstätte im Sinne von Körperschaftsteuervorschriften zu tun haben,
  • ob die Arbeit im Homeoffice zur Entstehung einer Betriebsstätte im Sinne von Körperschaftsteuervorschriften führt,
  • welche Folgen die Fernarbeit während der Pandemie hat.

 

Karolina BARTKOWIAK
Tax Supervisor bei RSM Poland
 

In letzter Zeit weckt die Frage der Entstehung von steuerlichen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen im Hoheitsgebiet Polens immer mehr Interesse bei den Finanzbehörden. Das Problem der ausländischen Betriebsstätte zieht die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung auf sich, weil es sich auf den Ort der Besteuerung der Einkünfte des jeweiligen Unternehmens auswirkt.

Betriebsstätte im Sinne von Körperschaftsteuervorschriften

Es ist zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Februar 1992 über Körperschaftsteuer (d.h. 2021 FN. 1800 m. Ä., im Weiteren: KStG-PL) unterliegen Steuerpflichtige, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Gebiet der Republik Polen haben, der Steuerpflicht in Polen nur für Einkünfte, die sie im Gebiet der Republik Polen erzielen.

Dies gilt insbesondere für Einkünfte (Einnahmen) aus allen Arten von Tätigkeit, die im Gebiet der Republik Polen ausgeübt wird – einschließlich derjenigen, die über eine in Polen gelegene ausländische Betriebsstätte [eng. a permanent establishment (PE)] erzielt werden.

Nach Art. 4a Nr. 11 KStG-PL gilt als ausländische Betriebsstätte:

eine feste Geschäftseinrichtung

Als eine ausländische Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch die ein ausländisches Unternehmen, das seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Gebiet eines Staates hat, seine Tätigkeit im Gebiet eines anderen Staates ganz oder teilweise ausübt. Dazu zählen insbesondere eine Zweigniederlassung, eine Repräsentanz, ein Büro, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstatt oder eine Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

eine Baustelle

Sowohl ein Bau, eine Montage, als auch eine Installation, die im Gebiet eines Staates durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Gebiet eines anderen Staates hat, gilt als eine ausländische Betriebsstätte.

eine Person

Als eine ausländische Betriebsstätte gilt im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Unternehmens mit Sitz oder Geschäftsleitung im Gebiet eines Staates im Gebiet eines anderen Staates handelt, falls diese Person bevollmächtigt ist, im Namen dieses Unternehmens Verträge zu schließen, und diese Vollmacht tatsächlich ausübt (sog. abhängiger Vertreter).

Die oben genannte Regelung sollte unter Berücksichtigung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens angewendet werden, an dem Polen beteiligt ist.

Es ist zu betonen, dass – vorschriftsgemäß – wenn eine Person, die bei einem ausländischen Unternehmen in Polen beschäftigt ist, nur Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten gegenüber der Grundtätigkeit dieses ausländischen Unternehmens ausübt, dies nicht mit der Gründung einer steuerlichen Betriebsstätte – entweder in Form einer festen Geschäftseinrichtung oder in Form eines abhängigen Vertreters – gleichzusetzen ist.

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Kann die Arbeit im Homeoffice zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte führen

Wie ist die Situation im Falle eines Mitarbeiters, der bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigt ist und seine Aufgaben im Rahmen der Fernarbeit (im sog. Homeoffice) im Gebiet Polens ausführt? Finanzbehörden vertreten immer häufiger den Standpunkt, dass dies zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte dieses Unternehmens in Polen führen kann. In diesem Fall wird sowohl das Vorliegen der sog. Personenbetriebsstätte (des abhängigen Vertreters), als auch das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes geprüft.

In Bezug auf die letztgenannte Frage – d. h. die Gründung einer festen Geschäftseinrichtung – müssen folgende Bedingungen zusammen erfüllt sein:

  • es liegt eine Einrichtung vor, d. h. ein Ort, an dem eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird,
  • diese Einrichtung weist einen dauerhaften Charakter auf,
  • durch diese Einrichtung wird ganz oder teilweise die Geschäftstätigkeit ausgeübt, die nicht ausschließlich vorbereitender Art oder eine Hilfstätigkeit ist.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gliwice vor kurzem entschieden, dass Fernarbeit zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte in Form einer festen Geschäftseinrichtung führen kann (vgl. Urteil vom 31. Januar 2022, Az. I SA/GL 1340/21).

Darüber hinaus kann eine Betriebsstätte auch infolge der Ausübung der Geschäftstätigkeit über eine ausländische Website entstehen, wenn diese Website zur Durchführung von Dienstleistungen oder Handelstätigkeiten verwendet wird und auf einem fremden Server gespeichert ist und der Unternehmer diesen Server und den Raum, in dem er sich befindet, nutzt.

Eine Website ohne Server, der dem Unternehmen zur Verfügung steht, stellt jedoch keine Betriebsstätte dar – es handelt sich um eine Situation, in der der Unternehmer beispielsweise den Server eines anderen Rechtsträgers nutzt, wobei er weder über diesen Server noch über die Räumlichkeiten, in denen sich dieser Server befindet, verfügt [vgl. Komentarz do Konwencji Modelowej OECD; R. Pioterczak: Zakład, oddział i przedstawicielstwo - opodatkowanie dochodu zagranicznego przedsiębiorcy. Zdefiniowanie pojęcia zakładu; opubl. ABC, LEX (dt. Kommentar zum OECD-Musterabkommen; R. Pioterczak: Betriebsstätte, Zweigniederlassung und Repräsentanz – Besteuerung des Einkommens eines ausländischen Unternehmers. Definition des Begriffs Betriebsstätte, veröffentl. ABC, LEX)].

Fernarbeit während der Pandemie

Im Zusammenhang mit der Pandemiesituation hat das OECD-Sekretariat ein Dokument (Analysis of Tax Treaties and the Impact of the Covid-19 Crisis) herausgegeben, das darauf hinweist, dass die derzeitige Arbeit im Homeoffice häufig auf die in dem jeweiligen Land geltenden pandemiebedingten Einschränkungen zurückzuführen ist oder von der Sorge um die Sicherheit der Mitarbeiter diktiert wird.

Die Analysis of Tax Treaties and the Impact of the Covid-19 Crisis zeigt, dass wenn Fernarbeit bei dem jeweiligen Unternehmen vorübergehend ist und der Arbeitgeber im Land seines eingetragenen Sitzes weiterhin ein Büro unterhält, in das die Mitarbeiter nach Ende der Pandemie zurückkehren werden, das Risiko der Entstehung einer Betriebsstätte geringer ist.

Dieses Dokument zielt zweifellos darauf ab, die Risiken zu begrenzen, die mit der Führung eines Unternehmens während der Pandemie zusammenhängen. Dennoch ist und bleibt das Thema der Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte äußerst aktuell und wichtig, denn in vielen Fällen wird die Fernarbeit länger bei uns bleiben. Es besteht kein Zweifel mehr daran, dass Homeoffice – auch nach Ende der Pandemie – eine der typischen Formen der Arbeitsorganisation sein wird, auch in der internationalen Struktur.

Aufgrund der hohen Komplexität des Problems empfehlen wir in jedem Fall, das Risiko der Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte zu überprüfen. Möchten Sie sich zu diesem Thema individuell beraten lassen, sprechen Sie uns an.

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Autor

Junior Tax Manager

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