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Polnische Ordnung – Anreize für bargeldlosen Zahlungsverkehr

Lesezeit: 5 Minuten.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • welche Erleichterungen die Steuerpflichtigen bei dem Kauf und der Nutzung von Zahlungsterminals erwarten können;
  • welche Voraussetzungen für eine beschleunigte Umsatzsteuererstattung gelten;
  • welche Transaktionen bargeldlos durchgeführt werden müssen.

Piotr WYRWA
Tax Manager bei RSM Poland

Wawrzyniec ŻBIKOWSKI
Junior Tax Consultant bei RSM Poland
 

Über Polnische Ordnung haben wir bereits u.a. in den Beiträgen über estnische Körperschaftsteuer und Vergünstigungen für Holdinggesellschaften geschrieben. Diesmal möchten wir die Lösungen darstellen, die die Steuerpflichtigen ermutigen sollen, bargeldlose Zahlungen in Anspruch zu nehmen. Die neuen Regelungen zur Förderung der Nutzung von Zahlungsterminals werden sowohl ins Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, als auch ins Umsatzsteuergesetz eingeführt.

Bargeldloser Zahlungsverkehr als Element der Bekämpfung der Grauzone

Der polnische Gesetzgeber beurteilt positiv die wachsende Popularität des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. In der Begründung des Gesetzes wird darauf hingewiesen, dass bargeldlose Zahlungen ein wichtiger Bestandteil der modernen digitalen Wirtschaft sind, die die Bekämpfung der Grauzone fördert. Unter den oben genannten Annahmen haben die Regierenden beschlossen, Steueranreize vorzuschlagen, um die Steuerpflichtigen dazu zu bringen, bargeldlose Zahlungen häufiger und innerhalb einer breiteren Palette von Transaktionen zu verwenden.

Ertragsteuererleichterungen

Die Bestimmungen der Polnischen Ordnung sehen die Erleichterungen für Steuerpflichtige vor, welche die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Zahlungsterminals und der Zahlung von Gebühren für die Abwicklung von Transaktionen mithilfe des Terminals getragen haben. Es geht also beispielsweise um Interbankenentgelte und Systemnutzungsentgelte.

Diese Ausgaben sind innerhalb gesetzlicher Obergrenzen von 1.000 bzw. 2.500 PLN  von der KSt- bzw. ESt-Bemessungsgrundlage abzuziehen. Ein höherer Abzugsbetrag wird denjenigen Steuerpflichtigen zustehen, die nach dem Umsatzsteuergesetz von der Registrierkassenpflicht befreit sind. Darüber hinaus haben Kleinsteuerpflichtige, die von der nachstehend erörterten beschleunigten Umsatzsteuererstattung profitieren, die Möglichkeit, den Abzugsbetrag auf 2.000 PLN zu erhöhen.

Diese Steuererleichterung wird jedoch von der ESt- bzw. KSt-Bemessungsgrundlage abgezogen, so dass der Abzugsbetrag, der nach den neuen Vorschriften zusteht, eher als symbolisch anzusehen ist. Beispielsweise gewinnt ein Körperschaftsteuerpflichtiger, der über eine Registrierkasse verfügt, einen Vorteil von höchstens 190 PLN. Die Höhe der Erleichterung kann daher ein mitleidiges Lächeln auslösen, insbesondere wenn man sie mit der Komplexität und Kompliziertheit der Vorschriften vergleicht, mit denen diese geringfügige Änderung eingeführt wird. Allein die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes in Form des neu hinzugefügten Art. 26hd Abs. 1 bis 14 umfassen fast drei maschinengeschriebene Seiten.

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Beschleunigte Umsatzsteuererstattung

Die Änderungen sehen außerdem eine schnellere Erstattung der Umsatzsteuer für so genannte bargeldlose Steuerpflichtige vor. Die geplanten Vorschriften sehen vor, dass der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von nur 15 Tagen ab der für die Abgabe der Erklärung vorgesehenen Frist einen Vorsteuerüberschuss erhalten kann.

Die grundlegende Voraussetzung für eine beschleunigte Umsatzsteuererstattung besteht darin, nachzuweisen, dass in den letzten drei Monaten:

  • mindestens 80 % des Umsatzes über Registrierkassen – Onlinekassen und virtuelle Kassen –erfasst wurde, die eine Verbindung und Datenübertragung zwischen der Kasse und der Zentralen Kassenablage (CRK) ermöglichen;
  • mindestens 80 % (bis Ende 2023 – mindestens 65 %) des Umsatzes, der über Registrierkassen erfasst wurde, mit Zahlungsinstrumenten einschließlich Überweisung bezahlt wurde.

Darüber hinaus, um eine beschleunigte Umsatzsteuererstattung zu erhalten:

  • darf der Gesamtwert des mithilfe der Registrierkassen erfassten Umsatzes einschließlich Umsatzsteuer in den vorangegangenen zwölf Monaten nicht unter 50.000 PLN für jede Abrechnungsperiode liegen;
  • darf der Betrag der Umsatzsteuererstattung das Doppelte der Steuer nicht überschreiten, die sich aus dem Verkauf ergibt, der während der betreffenden Abrechnungsperiode mithilfe der Registrierkassen erfasst wurde;
  • darf der in den früheren Abrechnungsperioden nicht abgerechnete und in der laufenden Erklärung ausgewiesene Vorsteuerüberschuss über der geschuldeten Steuer 3 000 PLN nicht überschreiten;
  • muss der Steuerpflichtige in den vorangegangenen zwölf Monaten als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registriert sein, Erklärungen abgeben und das VAT-Verkaufsregister nur unter Verwendung der Registrierkassen führen, die die Verbindung und Übermittlung von Daten an die CRK ermöglichen;
  • muss der Steuerpflichtige drei Monate vor der Beantragung einer beschleunigten Umsatzsteuererstattung über ein Bankkonto verfügen, das auf der sogenannten weißen Liste aufgeführt ist.

Eine schnelle Frist von 15 Tagen für die Erstattung der Umsatzsteuer wird sicherlich ein großes Interesse bei den Steuerpflichtigen wecken. Die äußerst umfangreichen und komplexen Voraussetzungen für seinen Erhalt können leider dazu führen, dass diese Lösung recht selten genutzt wird. Es ist auch unverständlich, dass die kleinsten Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 50.000 PLN von der Vergünstigung ausgeschlossen werden. Schließlich ist auch angesichts der Praxis der Finanzämter zu erwarten, dass sich die beschleunigten Steuererstattungen ohnehin verzögern können, und sei es nur, weil die Finanzverwaltung die steuerliche Vorprüfung durchführt.

Verpflichtung zur Bereitstellung bargeldloser Zahlungen

Im Rahmen der Polnischen Ordnung plant der Gesetzgeber, die Bereitschaft zur Annahme bargeldloser Zahlungen vorzuschreiben. Diese Pflicht soll für alle Steuerpflichtigen gelten, die über Registrierkassen verfügen.

Der mit den neuen Regelungen eingeführte Art. 19a Abs. 1 des Gesetzes Unternehmerrecht wird den Unternehmern vorzuschreiben, sicherzustellen, dass die Zahlung mit einem Zahlungsinstrument an jedem Ort erfolgen kann, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Der spezifische materielle Umfang dieser Verpflichtung wird jedoch erst nach der Veröffentlichung der Verordnung des Finanzministers bekannt sein. Angesichts der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, dem Verbraucher das Recht zu gewährleisten, mit einem Zahlungsinstrument zu bezahlen, kann nämlich der Finanzminister bestimmte Kategorien der Steuerpflichtigen von dieser Verpflichtung ausschließen.

Es gibt auch die andere Seite der Medaille. Neben den in unserem Text dargelegten Anreizen sind auch spezifische Sanktionen geplant, die speziell für Steuerpflichtige erfunden wurden, die die neuen Anforderungen nicht einhalten. Zu den Beschränkungen, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Polnischen Ordnung ergeben, gehören der vorübergehende Ausschluss der Möglichkeit der vierteljährlichen Abrechnung und der vorübergehende Ausschluss des Rechts auf Erstattung der Umsatzsteuer innerhalb von 25 Tagen.

Neue Limits für Barzahlungen

Auch die Vorschriften über Limits für Barabrechnungen werden sich ändern. In den Beziehungen zwischen Unternehmen (B2B) werden bargeldlose Zahlungen bereits bei Transaktionen über 8.000 PLN obligatorisch sein. Derzeit ist das für Zahlungen von mehr als 15.000 PLN erforderlich.

Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung, die per Überweisung oder Karte erfolgt, auch Transaktionen zwischen den Verbrauchern und Unternehmen betreffen. Der Gesetzgeber plant, dass diese Art der Begleichung der Rechnung für alle B2C-Transaktionen gelten wird, deren Wert 20.000 PLN übersteigt.

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