In diesem Beitrag erfahren Sie:
- wie man eine Steuerbefreiung für Erbschaft und Schenkung erhalten kann;
- wie man eine Steuerbefreiung für Erbschaft und Schenkung erhalten kann;
- welche Fristen durch die Bestimmungen des Covid-Gesetzes geregelt wurden.
Katarzyna STYPA-SADOWSKA
Tax Supervisor bei RSM Poland
Zu Beginn der Pandemie ergriffen die Regierung und die lokalen Gebietskörperschaften viele Maßnahmen, um die Ausbreitung des COVID-19 zu begrenzen. Die getroffenen Entscheidungen hatten Auswirkungen auf die Arbeitsweise der öffentlichen Behörden und Prüfung der Fälle der Bürger. Im Rahmen des sog. Covid-Gesetzes (und einer Reihe seiner nachfolgenden Änderungen) wurden einige der in den Bestimmungen des Verwaltungsrechts vorgesehenen Fristen ausgesetzt. Obwohl diese Bestimmungen nur wenige Monate in Kraft blieben, gab es viele Zweifel daran. Einer davon wurde kürzlich vom Obersten Verwaltungsgericht (NSA) zerstreut.
Erbanfall – wer soll eine Erklärung beim Finanzamt abgeben?
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für Erbschaft (und Schenkungen) von den nächsten Familienangehörigen vor. Diese Befreiung darf jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine davon besteht darin, die Erbschaft (oder Schenkung) innerhalb von 6 Monaten nach Erlangung der Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung über Erteilung des Erbscheins (oder nach dem Erhalt der Schenkung), anzuzeigen. Eine solche Anzeige erfolgt auf dem Sonderformular SD-Z2.
Wie viel Zeit hat man für die Einreichung von SD-Z2? Wurde die Frist dafür aufgrund der Pandemie ebenfalls ausgesetzt?
Aufgrund der Bestimmungen des Covid-Gesetzes war die Frist für die Einreichung von SD-Z2 unklar, da die Steuerzahler nicht sicher waren, ob sie zusammen mit anderen Fristen ausgesetzt worden war. Dieses Problem wurde erst von dem Obersten Verwaltungsgericht gelöst.
Der Streit mit dem Finanzamt in diesem Bereich wurde von einer Steuerpflichtigen geführt, die den Nachlass ihres verstorbenen Mannes erhielt. Der gerichtliche Beschluss über Erteilung des Erbscheins wurde im November 2019 rechtskräftig, und die Erbin zeigte dem Finanzamt die Erbschaft erst im Juni 2020 an. Es geschah also nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist von 6 Monaten.
Nach Auffassung des Vorstehers des Finanzamtes hatte die Verzögerung bei der Einreichung des Formulars zur Folge, dass der Erhalt der Erbschaft von der Steuer nicht befreit ist, so dass die Steuerpflichtige Erbschaft- und Schenkungsteuer zahlen sollte. Die Steuerpflichtige war jedoch mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden und beschloss, den Einspruch dagegen einzulegen, und wenn er erfolglos war – den Fall vor dem Verwaltungsgericht anzufechten.
Wie beurteilten Verwaltungsgerichte die Verzögerung bei der Einreichung des SD-Z2?
Der Rechtsstreit mit dem Finanzamt ging an das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Bydgoszcz, das nach Prüfung der Sach- und Rechtslage am 25. Mai 2021 entschied (Az. I SA/Bd 147/21), dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Zweck der Einführung der streitigen Bestimmung (Art. 15 zzr Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 vom 2. März 2020) darin bestehe, den Rechtsschutz nur auf bestimmte Teilnehmer an Rechtsgeschäften im Bereich des öffentlichen Rechts auszudehnen, und anderen diesen Schutz zu entziehen.
Das Gericht stimmte der Steuerpflichtigen zu, dass es sich bei den betreffenden Bestimmungen nicht nur um die Bestimmungen des Verwaltungsrechts im engeren Sinne handelte, sondern auch um die Bestimmungen des Steuerrechts. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass die Behörde der Steuerpflichtigen das Recht verweigert habe, die oben genannte Steuerbefreiung allein auf der Grundlage der vom Finanzamt angewandten Auslegung dieser Bestimmung in Anspruch zu nehmen.
NSA stimmte der sich herausbildenden Rechtsprechungslinie zu
Das Finanzamt war mit dem Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Bydgoszcz nicht einverstanden und legte eine Revision ein. Das NSA wurde von ihm jedoch nicht überzeugt, denn im Urteil vom 9. Dezember 2021 (Az. III FSK 4485/21) teilte es den Standpunkt, dass unter Bestimmungen des Verwaltungsrechts auch Bestimmungen des Steuerrechts fallen. Die durch das Covid-Gesetz eingeführte Aussetzung bestimmter Fristen beinhaltet eine Regelung über eine 6-monatige Frist für die Anzeige der Erbschaft an das Finanzamt.
Hat Finanzverwaltung immer recht?
Nach Angaben des NSA ist der Schutz der Gesundheit der Bürger während der Pandemie eine Priorität, und die im Gesetz zur Bekämpfung von COVID-19 enthaltenen Vorschriften können nicht so ausgelegt und angewendet werden, wie es das Finanzamt versucht hat.
Nach Auffassung des NSA regelten die Bestimmungen des Covid-Gesetzes nicht nur die sog. Ausschlussfristen, also solche, die in der Regel nicht verlängert werden können und deren Ablauf negative Folgen für den Steuerpflichtigen haben kann. Sie betrafen auch die Fristen für Ausübung bestimmter Tätigkeiten von dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seinen Rechten und Pflichten.
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