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Dreiecksgeschäfte – fehlende Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf einer Rechnung kann viele Probleme bereiten. Was sagt der EuGH dazu?

23 Januar 2023

Dreiecksgeschäfte – fehlende Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf einer Rechnung kann viele Probleme bereiten. Was sagt der EuGH dazu?

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wann gewöhnliche Formalitäten bei Reihengeschäften keine reinen Formalitäten mehr sind;
  • wie das Risiko vermieden werden kann, das Recht auf Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften zu verlieren.

 

Eryk WOJTYŚ
Tax Assistant & VC Specialist bei RSM Poland

 

Am 8. Dezember 2022 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ein für Steuerpflichtige äußerst ungünstiges Urteil (C 247/21). Der EuGH entschied eindeutig, dass der Steuerpflichtige im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts den Hinweis auf „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung angeben muss, um von dieser Sonderregelung Gebrauch machen zu können. Zudem kann dieser Fehler sogar durch die Berichtigung der Rechnung nicht korrigiert werden.

Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-247/21

In der vorliegenden Rechtssache, die zu einem für Steuerpflichtige nachteiligen Urteil geführt hat, hat der Gerichtshof einen Rechtsstreit zwischen dem österreichischen Finanzamt und der Luxury Trust Automobil GmbH, einer in Österreich eingetragenen Gesellschaft, entschieden. Die österreichische Gesellschaft kaufte Luxusautos von einem britischen Lieferanten, die sie an ein in der Tschechischen Republik eingetragenes Unternehmen weiterverkaufte (an dieser Stelle erwähnen wir, dass als der Umsatz stattfand, war das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat).

Die Rechnungen, die das Geschäft dokumentierten, enthielten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller an dem Geschäft beteiligten Unternehmen und den Hinweis „steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“.

Letztlich sollte es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handeln und der Schuldner der Mehrwertsteuer sollte nur der Endempfänger sein. Unglücklicherweise für den Beschwerdeführer wurden die materiellen Voraussetzungen, die ihn berechtigen würden, das Geschäft auf diese Weise ordnungsgemäß abzurechnen, nicht erfüllt.

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Ursache des Steuerstreits mit den Finanzbehörden

Aufgrund einer bei Luxury Trust Automobil GmbH durchgeführten Betriebsprüfung stellten die österreichischen Finanzbehörden Unregelmäßigkeiten bei dem vorgenannten Geschäft fest. Nach Auffassung der Behörden enthielten die Rechnungen keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (z.B. keine relevante, wie sich später herausstellte, Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“). Darüber hinaus hat der tschechische Endempfänger keine Mehrwertsteuer aus diesem Geschäft erklärt und abgeführt.

Nach Angaben der Behörden war der Endsteuerpflichtige daher nicht verpflichtet, die Bestimmungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte anzuwenden und die Mehrwertsteuer abzurechnen. Aus den streitgegenständlichen Rechnungen ging nicht klar hervor, dass der Endempfänger die Steuer abzurechnen hatte.

Die Sache erschwerte auch die Tatsache, dass die tschechische Finanzverwaltung den Empfänger als „Missing Trader” (d.h. ein Unternehmen, das die Mehrwertsteuer erschleicht) eingestuft hat, weil sie mit dem tschechischen Unternehmen Kontakt nicht aufnehmen konnte (und weil dieses Unternehmen die Mehrwertsteuer auf den streitgegenständlichen Umsatz nicht abgerechnet hat).

Zwischenerwerber ist Schuldner der Mehrwertsteuer

Zur Abrechnung des Geschäfts war somit der Zwischenerwerber – das österreichische Unternehmen –verpflichtet. Nach Ansicht des österreichischen Gerichts ist daher davon auszugehen, dass dieser Erwerb zumindest so lange in Österreich getätigt wurde, bis die Luxury Trust Automobil GmbH nachweist, dass er in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß besteuert worden ist.

Da diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde (das tschechische Unternehmen den Umsatz nicht abgerechnet hat), hatte die Gesellschaft nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kein Recht auf Vorsteuerabzug aus Erwerb von Gegenständen.

Stellungnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union

Der EuGH entschied, dass die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nicht im Rahmen einer Rechnungsberichtigung hinzugefügt werden kann, falls dieser Beleg bereits in den Rechtsverkehr gebracht wurde. Das Gericht argumentierte, dass die richtige Angabe des Schuldners der Mehrwertsteuer einen materiell-rechtlichen Charakter hat und relevant für die Abrechnung der Steuer durch den entsprechenden Transaktionspartner im Falle der Anwendung einer Vereinfachungsregelung ist. Er betonte auch, dass – gemäß der Bestimmung der Richtlinie – die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (eng. „Reverse Charge”) obligatorisch ist und nicht durch eine andere Angabe mit ähnlichem Wortlaut ersetzt werden kann.

Was können Steuerpflichtige tun, die an Dreiecksgeschäften beteiligt sind?

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt und Strafen zu vermeiden, sollten Zwischenempfänger, die an innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften beteiligt sind, zunächst auf ihre eigene Wortbildung verzichten und auf Rechnungen ausschließlich den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (eng. „Reverse Charge”) angeben, wodurch sie das Risiko einer ungenauen Angabe des Steuerschuldners auf ein Minimum einschränken.

Es sollte noch einmal betont werden, dass ein Steuerpflichtiger, der die Vereinfachungsregelung aufgrund der Bestimmungen über Dreiecksgeschäfte anwenden möchte, den richtigen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bereits auf der ursprünglichen Rechnung angeben muss. Nach dem Urteil des EuGH ist es nicht möglich, eine Rechnung nachträglich zum Zwecke der Anwendung der Vereinfachungsregelung zu berichtigen – obligatorische Rechnungsangaben sind eine materielle Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.

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