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Wichtige Änderungen für in Polen tätige Holdinggruppen

30 September 2022

Wichtige Änderungen für in Polen tätige Holdinggruppen

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • was das sog. Holdingrecht ist;
  • welche Änderungen Holdinggruppen einschließlich ausländischer Muttergesellschaften betreffen;
  • was den Gesellschaften die sog. Holdinggruppe gibt und welche Risiken damit zusammenhängen.

 

Karolina BARTKOWIAK
Junior Tax Manager bei RSM Poland

 

Am 13. Oktober 2022 trat die Änderung des polnischen Handelsgesetzbuches, das sog. Holdingrecht, in Kraft.

Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Rechtslage von Kapitalgesellschaften (d.h. der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften mit zumindest einer materialisierten Aktie und Aktiengesellschaften), die innerhalb von Kapitalgruppen tätig sind, zu regeln. Die Gesetzesänderung wirkt sich auch auf ausländische Muttergesellschaften aus.

Die Bestimmungen des neuen Holdingrechts erlauben es insbesondere den Gesellschaften, die gemeinsame Wirtschaftsstrategie zu verfolgen, um die Interessen der Kapitalgruppe zu verwirklichen, sofern dies nicht  darauf abzielt, die Interessen der Minderheitsgesellschafter oder Minderheitsgläubiger (oder Minderheitsaktionäre) einer Tochtergesellschaft zu verletzen. Gemäß der Begründung des Änderungsentwurfs soll den Muttergesellschaften die Möglichkeit gegeben werden, Tochtergesellschaften einheitlich zu führen.

Wann ist das neue Holdingrecht anzuwenden?

Gemäß der Änderung werden bestehende Holdings in der Lage sein, die sog. Unternehmensgruppen zu gründen. Um eine Unternehmensgruppe zu gründen, ist Folgendes notwendig:

  • die Beschlussfassung über die Beteiligung an einer Unternehmensgruppe durch die Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung)
    und
  • die Offenlegung der Angabe über die Beteiligung an einer Unternehmensgruppe in dem Landesgerichtsregister. Ist die Muttergesellschaft im Ausland ansässig, muss die Beteiligung an einer Unternehmensgruppe im Register der Tochtergesellschaft ausgewiesen werden.

Nur nach der Erfüllung beider Bedingungen können sich die Gesellschaften auf die Vorschriften über sog. Unternehmensgruppen beziehen.

Was gibt der Muttergesellschaft die Beteiligung an der sog. Unternehmensgruppe?

Dank dem neuen Holdingrecht wird die Muttergesellschaft in der Lage sein, (denjenigen Tochtergesellschaften, die an der Unternehmensgruppe beteiligt sind) sog. verbindliche Anweisungen zur Führung der Geschäfte des Unternehmens zu erteilen. Die Tochtergesellschaft, an die die verbindliche Anweisung gerichtet ist, kann die Ausführung dieser Anweisung nur in bestimmten Situationen verweigern.

Es scheint, dass das Ziel des Gesetzgebers darin bestand, es der Muttergesellschaft zu erleichtern, eine gemeinsame Strategie zu entwickeln – einheitlich für die gesamte Holding. Unter Berücksichtigung einer Reihe von formalen Anforderungen, die die sog. verbindliche Anordnung erfüllen muss (darunter hat die Muttergesellschaft u.a. anzugeben, welcher Vorteil oder potenzieller Schaden für die Tochtergesellschaft mit einer verbindlichen Anweisung zu erwarten ist sowie wie und wann der Schaden für die Tochtergesellschaft entschädigt wird) scheint es, dass dieses Instrument das Funktionieren von Holdinggruppen nicht nur nicht erleichtern, sondern sogar erschweren wird, da es mit der aktuellen wirtschaftlichen Realität völlig unvereinbar ist.

Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob es – vor dem Hintergrund verbindlicher Weisungsregelungen – zulässig sein wird, andere, weniger formelle Formen der Einflussnahme der Muttergesellschaft auf Tochtergesellschaften in den sog. Unternehmensgruppen zu nutzen. Leider geben die Vorschriften keine klare Antwort auf diese Frage.

Dies ist umso überraschender, als ein solcher informeller Einfluss heute im Grunde der Standard ist

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Neue Rechte für Muttergesellschaften

Gleichzeitig gewinn die Muttergesellschaft die Möglichkeit, die Geschäftsanteile (Aktien) der Minderheitsgesellschafter (Minderheitsaktionäre) einer Tochtergesellschaft, darunter der GmbH nach polnischem Recht zurückzukaufen (sog. Squeeze-Out). Das ist ein Novum, denn bisher war der Rückkauf nur dann möglich, wenn es sich bei der Tochtergesellschaft um eine Aktiengesellschaft handelte.

Nach den neuen Vorschriften kann die Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung) einer Tochtergesellschaft einen Beschluss über den Zwangsrückkauf von Aktien der Gesellschafter (Aktionäre) fassen, die nicht mehr als 10% des Stammkapitals der Muttergesellschaft vertreten, die mit mindestens 90% des Stammkapitals unmittelbar vertreten ist. In dem Vertrag (der Satzung) der Gesellschaft kann diese Schwelle auf 75% des Stammkapitals herabgesetzt werden.

Gemäß den betroffenen Rechtsvorschriften gewinnt die Muttergesellschaft auch das Recht auf vollständige Informationen über die Angelegenheiten der Tochtergesellschaft und eine uneingeschränkte Einsicht in ihre Handelsbücher. Die Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft (die an einer Unternehmensgruppe beteiligt ist) ist wiederum verpflichtet, einen Bericht über die vertraglichen Verflechtungen (zwischen dieser Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft) für das letzte Geschäftsjahr zu erstellen.

In diesem Bericht hat die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft u. a. die verbindlichen Anweisungen der Muttergesellschaft anzugeben.

Welche Folgen hat die Gründung der sog. Unternehmensgruppe für eine Tochtergesellschaft?

Aus Sicht der Tochtergesellschaften, die an der sog. Unternehmensgruppe beteiligt sind, wird die Beschränkung der Haftung der Mitglieder der Organe eines Tochterunternehmens eine der wichtigsten Regelungen sein, die durch das neue Recht eingeführt werden. Gemäß der Änderung haften die Mitglieder der Organe einer Tochtergesellschaft (die an einer Unternehmensgruppe beteiligt ist) nicht für den Schaden, den durch die Ausführung einer verbindlichen Anweisung verursacht wurde, welche gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches an eine bestimmte Tochtergesellschaft erteilt wurde.

Bemerkenswert ist jedoch, dass auch die Haftung der Organmitglieder von Muttergesellschaften beschränkt ist – sofern sie im Interesse einer Unternehmensgruppe handeln. Eine solche Formulierung der Vorschriften kann in der Praxis den Schutz der Interessen der Unternehmen selbst und ihrer Gesellschafter und Gläubiger erheblich schwächen.

Dennoch sollen die neuen Vorschriften den Tochtergesellschaften, die an einer Unternehmensgruppe beteiligt sind, theoretisch einen gewissen Schutz bieten. Die Muttergesellschaft haftet nämlich gegenüber der an der Unternehmensgruppe beteiligten Tochtergesellschaft für den Schaden, der durch die Ausführung einer verbindlichen Anweisung entsteht. Der Zusammenhang zwischen der Haftung der Muttergesellschaft und dem Eintritt eines Schadens bei der Tochtergesellschaft bedeutet, dass dieser Schutz jedoch illusorisch sein kann.  Dies umso mehr, als sich die Muttergesellschaft ihrer Haftung entziehen kann, wenn sie nachweist, dass sie ohne eigenes Verschulden gehandelt hat.

Der Schutz einer Tochtergesellschaft ist noch mehr eingeschränkt, wenn wir es mit einer Einmanngesellschaft zu tun haben. Nach Art. 21 Abs. 12 § 2 HGB-PL haftet die Muttergesellschaft für den einer Einmanngesellschaft zugefügten Schaden nur dann, wenn die Ausführung einer verbindlichen Anweisung zu ihrer Insolvenz geführt hat.

Sollten Tochtergesellschaften Angst vor Rechtsänderungen haben?

Obwohl die neuen Vorschriften seit kurzem in Kraft sind, wirft ihr Inhalt bereits viele Kontroversen und Bedenken auf. Man kann befürchten, ob die neuen Vorschriften nicht einen Raum für ein Verhalten schaffen werden, das sich nicht nur negativ auf die Geschäftsbeziehungen verbundener Unternehmen, sondern auch auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Tochtergesellschaften auswirkt.

Die oben dargestellten Regelungen sind nur ein Teil der Änderungen, die in das Handelsgesetzbuch eingeführt wurden. Zweifellos werden diese Änderungen jedoch für das praktische Funktionieren von Unternehmen, die zu Kapitalgruppen gehören, einschließlich Holdinggruppen unter Beteiligung ausländischer Unternehmen, wichtig sein – insbesondere wenn diese Unternehmen beschließen, die sog. formelle Unternehmensgruppe zu gründen.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und alle Entscheidungen, die auf der Grundlage der neuen Vorschriften getroffen werden sollen, mit einem Fachberater zu besprechen. Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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