Der bis Ende 2021 geltende Art. 15e des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) beschränkte das Recht der Steuerpflichtigen, die Ausgaben für immaterielle Leistungen, die von verbundenen Unternehmen erworben wurden, als abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Diese Bestimmung war der Grund für zahlreiche Zweifel und – wie sich herausstellte –wurden sie sogar durch ihre Aufhebung nicht zerstreut.