Es kommt die Zeit für den Abschluss der Bücher für das Geschäftsjahr 2016 und die Aufstellung der Jahresabschlüsse. Um die Vermögenslage des Subjekts zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zuverlässig darstellen zu können, soll man die Inventur innerhalb von bestimmten Fristen und mit der bestimmten Häufigkeit durchführen. Die Anweisungen dafür bestimmt Art. 26 des Rechnungslegungsgesetzes.