Karolina BARTKOWIAK-DUDZIK
Wie wir in den früheren Beiträgen bereits angedeutet haben, sind in Zusammenhang mit der Verkündung der Corona-Epidemie-Notlage im Jahr 2020 auch die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. März 2020 über Sonderlösungen zur Verhinderung, Abwendung und Bekämpfung von COVID-19, der anderen Infektionskrankheiten und der dadurch verursachten Krisensituationen (sog. Sondergesetz) in Kraft getreten. Zu den oben genannten Regelungen gehörte auch die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer anzuweisen, die Fernarbeit zu leisten. Diese Möglichkeit gilt nur während der epidemischen Notlage oder Epidemiegefahr sowie 3 Monate nach ihrer Aufhebung. Es ist jedoch zu beachten, dass Fernarbeit auch nach Ablauf der oben genannten Zeiträume geleistet werden kann, selbst aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches (als sogenannte Telearbeit).