Das Finanzministerium lässt in seinen Bemühungen um die Stärkung des Steuersystems nicht nach. Bereits ab 1. Januar 2020 ist der Steuerpflichtige vor der Abwicklung der Zahlung für eine USt-Rechnung verpflichtet, zu überprüfen, ob die Bankkontonummer des Verkäufers in dem von dem Leiter der Landesfinanzverwaltung (LFV-Leiter) geführten Verzeichnis angegeben ist. Solch eine Pflicht für die zwischen den Wirtschaftssubjekten abgewickelten Zahlungen wird ihnen mit dem Gesetz vom 12. April 2019 über die Änderung des Umsatzsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze auferlegt, das noch nur von dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.