Revolution bei grenzüberschreitenden Steuerabrechnungen – ein paar Worte über Folgen des Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Zum 7. Juni 2017 unterzeichneten 68 Länder (darunter auch Polen) in Paris das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (eng. Multilateral Convention to implement tax treaty related measures to prevent base erosion and profit shifting), nachfolgend Übereinkommen bzw. MLI genannt.
Das Übereinkommen, das als ein Wendepunkt im Kampf gegen Steuervermeidung durch internationale Unternehmen gilt, wurde von allen OECD-Mitgliedsländern (ausgenommen die USA und Estland) unterzeichnet. Weitere neun Länder, darunter auch Estland, erklärten sich bereit, dem Übereinkommen künftig beizutreten. Zu betonen ist, dass es unter den Signatarmächten des MLI die Länder und Finanzgerichtsbarkeiten gibt, die grundsätzlich als Steueroasen gelten, wie z.B. Andorra, Monaco, die Seychellen, Hongkong, Zypern, Malta, Luxemburg bzw. Insel Man.
WAS IST MLI?
Die in OECD und G-20 organisierten Länder arbeiteten seit langem an einem Instrument, das die Steuerlücken in den Doppelbesteuerungsabkommen beseitigen lassen würde. Nach Auffassung der OECD werden die vorhandenen Lücken durch multinationale Unternehmen zur Minderung der Bemessungsgrundlage und Verlagerung des Gewinns in die Steueroasen genutzt. Gerade solchen Vorfällen soll das in Paris unterzeichnete Übereinkommen entgegenwirken.
Das Übereinkommen macht es möglich, die Änderungen in mehreren Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Dokument einzuführen, ohne jedes Abkommen mit den jeweiligen Vertragsstaaten separat erneut verhandeln zu müssen.
Jede Vertragspartei des Übereinkommens ist somit verpflichtet, das Verzeichnis der Doppelbesteuerungsabkommen vorzulegen, welche sie mit den Bestimmungen des Übereinkommens modifizieren will. Zusätzlich kann jede Vertragspartei des Übereinkommens ein Verzeichnis von Ausschlüssen und Notifikationen bezüglich der einzelnen Artikel des Übereinkommens vorlegen. Das bereits unterzeichnete Übereinkommen ist durch die einzelnen Länder, darunter auch Polen, zu ratifizieren.
WAS ÄNDERT DAS ÜBEREINKOMMEN AN DEN POLNISCHEN DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN?
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens meldete Polen die Absicht, diesen Vertrag auf seine 78 Doppelbesteuerungsabkommen zu erstrecken, wobei ein Teil dieser Abkommen die Länder betrifft, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben. Das polnische Finanzministerium nimmt also an, dass in der nächsten Zukunft nur 47 von den gesamten gemeldeten Abkommen geändert wird.
Polen entschied sich, in seinen Doppelbesteuerungsabkommen die Änderungen bezüglich u.a. der Anti-Missbrauchsbestimmung (sog. Principal Purpose Test), Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, Grundsätze für Besteuerung von Dividenden und Einführung der sog. Immobilienklausel vorzunehmen.
Die mit dem Übereinkommen eingeführten Änderungen können sich auf die Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Steuerbefreiungen oder vergünstigten Steuersätze für einige Kategorien von Einnahmen, z.B. Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren auswirken. Bei Überprüfung der grenzüberschreitenden steuerlichen Folgen von konkreten Geschäften muss man also sowohl den Inhalt des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem jeweiligen Land, als auch seine Änderungen aufgrund von MLI sowie Vorbehalte berücksichtigen.
AB WANN WIRD DAS ÜBEREINKOMMEN GELTEN?
Formell tritt das MLI 3 Monate nach seiner Ratifikation durch zumindest 5 Unterzeichner in Kraft. Dies soll nach Annahme der OECD 2018 erfolgen.
Damit sich das Übereinkommen in der Praxis auf bilaterale Abkommen auswirken kann, müssen die Parteien des jeweiligen Abkommens die Unterzeichner von MLI sein und das Übereinkommen ratifizieren sowie erforderliche Dokumente dem OECD-Generalsekretär vorlegen.
Im Falle der bilateralen Abkommen gilt sogar als Voraussetzung für die Anwendung des Übereinkommens dessen Inkrafttreten für die beiden Parteien des Abkommens. Deswegen wird das MLI in Bezug auf die Quellensteuer erst ab 1. Januar des Jahres nach dem Jahr dessen Inkrafttretens für den zweiten Staat (d.h. für die andere Partei des Abkommens) und im Falle anderer periodisch abgerechneter Steuern – nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den zweiten Vertragsstaat gelten.
Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfügung.
E-Mail: ekspert@rsmpoland.pl
Tel. +48 61 8515 766
Fax +48 61 8515 786