Am 22. Februar 2016 wurde der Gesetzesentwurf über Änderung des Gesetzes über die Einkommensteuer und des Gesetzes über die Körperschaftsteuer bekannt gegeben. In diesem Tax Alert werden die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf das Körperschaftsteuergesetz (im Folgenden: KStG-PL) erläutert. Laut Begründung zum Gesetzesentwurf sollen dadurch die zurzeit geltenden Lösungen näher ausgearbeitet und die vorhandenen Auslegungszweifel behoben werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen des KStG-PL beziehen sich u.a. auf Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes für bestimmte Gruppen der Steuerpflichtigen, Bestimmung des Katalogs der Fälle, wenn das Einkommen eines steuerlich Nichtansässigen als erzielt auf dem Gebiet der Republik Polen anerkannt wird, die nähere Bestimmung der Vorschriften über Erhalt von Lizenzgebühren, Bestimmung der Grundsätze für Ermittlung der Erträge aus Übernahme von Geschäftsanteilen (Aktien) an einer Gesellschaft gegen eine Sacheinlage, die nähere Bestimmung der Voraussetzungen für Auftreten der wirtschaftlich triftigen Gründe für Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen bei Fusionen und Spaltungen der Gesellschaften sowie die Erweiterung ihrer Anwendung auf sog. Anteilstauschgeschäfte.
AUF 15% HERABGESETZTE KÖRPERSCHAFTSTEUER FÜR KLEINSTEUERPFLICHTIGE
Gemäß dem Gesetzesentwurf sieht der geänderte Art. 19 Abs. 1 KStG-PL die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes von 19% auf 15% für Kleinsteuerpflichtige (d.h. Steuerpflichtige, bei denen die erzielten Umsatzerlöse samt der geschuldeten Umsatzsteuer in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr den Gegenwert von 1,2 Mio. Euro in polnischen Zloty nicht überstiegen haben) sowie für Steuerpflichtige, die eine Geschäftstätigkeit aufnehmen, vor.
Der herabgesetzte 15% Steuersatz gilt nur für Körperschaftsteuerpflichtige. Darüber hinaus könnte eine Gesellschaft in der Startphase, die infolge der Umstrukturierungsmaßnahmen (sie wurden in dem Art. 19 KStG-PL hinzugefügten Abs. 1a genannt), u.a. aufgrund der Umwandlung eines Unternehmers als natürlichen Person entstanden ist, die herabgesetzte Körperschaftsteuer erst für das im dritten Wirtschaftsjahr nach der Umwandlung erzielte Einkommen zahlen.
Nach Schätzungen des Finanzministeriums können ca. 393 Tsd. Unternehmer diese Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen, wodurch die steuerlichen Einnahmen um ca. 270 Mio. PLN zurückgehen werden. Im Durchschnitt spart dadurch ein Körperschaftsteuerpflichtiger ca. 687 PLN jährlich (d.h. 57 PLN monatlich). Gemäß der Begründung zum Gesetzesentwurf sollen mit dieser Änderung „die Bedingungen für Entwicklung und eine immer höhere interne und externe Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen geschaffen werden".
EINKOMMEN (ERTRÄGE) DER STEUERLICH NICHTANSÄSSIGEN AUF DEM GEBIET DER REPUBLIK POLEN
Durch Hinzufügen des Abs. 3 dem Art. 3 KStG-PL wurde im Gesetzesentwurf der beispielhafte offene Katalog von Einkommen (Erträgen) genannt, die auf dem Gebiet der Republik Polen von den sog. steuerlich Nichtansässigen erzielt werden. Als solch ein Einkommen (solche Erträge) gelten u.a. Forderungen, die durch natürliche Personen, juristische Personen und Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Wohnsitz, Sitz oder der Geschäftsführung auf dem Gebiet der Republik Polen beglichen, zur Verfügung gestellt, ausgezahlt und abgerechnet werden, unabhängig von dem Ort des Vertragsabschlusses und dem Erfüllungsort, sowie Einkommen (Erträge) aus Wertpapieren und anderen derivativen Finanzinstrumenten, die zum öffentlichen Verkehr auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen des geregelten Börsenmarktes zugelassen sind, darunter Einkommen (Erträge), die aus Veräußerung dieser Wertpapiere und Finanzinstrumente sowie aufgrund der Durchführung der daraus folgenden Rechte erzielt werden.
Dem Art. 3 KStG-PL wurde auch Abs. 4 hinzugefügt, im welchen als ein auf dem Gebiet der Republik Polen erzieltes Einkommen (die erzielten Erträge) die im Art. 21 Abs. 1 KStG-PL genannten Lizenzgebühren und die im Art. 22 Abs. 1 KStG-PL genannten Dividenden anerkannt wurden.
Obwohl aufgrund dieser Änderung die Frage des durch steuerlich Nichtansässige erzielten Einkommens näher ausgearbeitet wird, wird zugleich das erzielte Einkommen (erzielte Erträge) alleine damit gar nicht definiert. Zusätzlich ist zu beachten, dass man die geänderte Vorschrift jeweils unter Berücksichtigung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens auslegen soll.
WIRTSCHAFTLICH TRIFTIGE GRÜNDE ALS VORAUSSETZUNG FÜR STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNG
Mit dem Gesetzesentwurf wird der jetzige Wortlaut des Art. 10 Abs. 4 KStG-PL geändert, der den Ausschluss der steuerlichen Vergünstigungen bei Fusionen bzw. Spaltungen der Gesellschaften regelt. Der geplante Ausschluss wurde im geänderten Art. 10 Abs. 4 KStG-PL und in dem diesem Artikel hinzugefügten Abs. 4a geregelt. Gemäß dem Entwurf fielen unter den Ausschluss auch die Anteilstauschgeschäfte.
Gemäß dem geänderten Art. 10 Abs. 4 KStG-PL findet die Befreiung des Geschäfts der Fusion, Spaltung oder des Anteilstausches von der Besteuerung (bzw. Steuerstundung) keine Anwendung, wenn ihr hauptsächlicher Beweggrund bzw. einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung ist. Gemäß Abs. 4a dieses Artikels wird vermutet, dass ein hauptsächlicher Beweggrund bzw. einer der hauptsächlichen Beweggründe der vorgenannten Geschäfte die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung ist, falls das jeweilige Geschäft aus keinen vernünftigen wirtschaftlichen Gründen durchgeführt wurde.
In den neuen Vorschriften wird angenommen, dass jedes Geschäft der Fusion, Spaltung oder Anteilstausches die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zum Ziel hat. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass das jeweilige Geschäft einen wirtschaftlichen Zweck (Sinn) hat. Diese Lösung soll den Steuerpflichtigen die Lust an der Durchführung solcher Geschäfte erfolgreich nehmen.
Bestimmung der Grundsätze für Ermittlung der Erträge aus Übernahme von Geschäftsanteilen (Aktien) AN EINER GESELLSCHAFT
Im Gesetzesentwurf wurde auch Art. 12 Abs. 1 Nr. 7 KStG-PL geändert, der sich auf die Anerkennung als Ertrags des Wertes von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft gegen die Sacheinlage bezieht. Gemäß dem Wortlaut der geänderten Vorschrift gilt als Ertrag der in der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder einem anderen Dokument bestimmte Wert einer Einlage, falls in die Gesellschaft oder Genossenschaft eine andere Sacheinlage als Unternehmen oder dessen Betrieb eingebracht wurde. Weicht dieser Wert von dem Marktwert der Einlage ab, dann wird dieser Ertrag als Marktwert der Einlage zum Tag der Übernahme des Eigentums daran bestimmt. Diese Regelung hat zur Folge die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage beim Einbringen einer anderen Sacheinlage als Unternehmen oder dessen Betrieb.
GESELLSCHAFT UND AUSLÄNDISCHE BETRIEBSSTÄTTE ALS TATSÄCHLICHE INHABER DER ERHALTENEN LIZENZGEBÜHREN
Eine weitere Neuheit im Gesetzesentwurf ist die Änderung des Wortlauts des Art. 21 Abs. 3 Nr. 4 KStG-PL durch die nähere Bestimmung einer der Voraussetzungen für Anwendung der Steuerfreistellung auf Zinsen und Lizenzgebühren, d.h. durch die Feststellung, dass der Empfänger solcher Forderungen auch ihr tatsächlicher Inhaber sein muss. Analog dazu wurde der Art. 26 Abs. 1f KStG-PL ergänzt, in dem erwähnt wurde, dass in der in dieser Vorschrift genannten schriftlichen Erklärung die Gesellschaft bzw. ihre ausländische Betriebsstätte als tatsächlicher Inhaber der ausgezahlten Lizenzgebühren und Forderungen aus einer Dividende bezeichnet werden soll.
In der folgenden Tabelle wurden die bereits beschriebenen Änderungen zusammengestellt:
Eingeführte bzw. geänderte Vorschrift |
Umfang der Änderung |
Art. 3 Abs. 3-5 KStG-PL (eingeführt) |
Bestimmung des offenen Katalogs des von den steuerlichen Nichtansässigen auf dem Gebiet der Republik Polen erzielten Einkommens (der Erträge). |
Art. 10 Abs. 4 (geändert) und Abs. 4a (eingeführt) KStG-PL |
Erstreckung des Ausschlusses für Anwendung der steuerlichen Vergünstigung auf Anteilstauschgeschäfte (neben der Geschäfte der Fusion und Spaltung).
Übertragung auf den Steuerpflichtigen der Nachweispflicht, dass das jeweilige Geschäft der Fusion, Spaltung oder Anteilstausches aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen durchgeführt wurde. |
Art. 12 Abs. 1 Nr. 7 KStG-PL (geändert) |
Bestimmung, dass beim Einbringen in eine Gesellschaft oder Genossenschaft einer anderen Sacheinlage als Unternehmen oder dessen Betrieb immer der Marktwert dieser Einlage als Ertrag gilt. |
Art. 19 Abs. 1 (geändert) und Abs. 1a (eingeführt) KStG-PL |
Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes von 19% auf 15% für Kleinsteuerpflichtige und Steuerpflichtige, die eine Geschäftstätigkeit aufnehmen. |
Art. 21 Abs. 3 Nr. 4 KStG-PL (geändert) und Art. 26 Abs. 1f KStG-PL (geändert) |
Die Einführung der Voraussetzung, nach welcher die Freistellung von Quellensteuer auf ausgezahlten Zinsen und Lizenzgebühren nur dann Anwendung findet, wenn die Gesellschaft (ausländische Betriebsstätte), die sie erhält und auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates ansässig (und besteuert) ist, ihr tatsächlicher Inhaber ist.
Aus diesem Grund ist die Gesellschaft (ausländische Betriebsstätte) verpflichtet, schriftlich zu erklären, dass sie der tatsächliche Inhaber von ausgezahlten Forderungen ist. |
Durch die im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Änderungen sollen die zurzeit geltenden Lösungen näher ausgearbeitet und die vorhandenen Auslegungszweifel behoben werden. Sie haben zum Ziel die Abdichtung des Steuersystems. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Zurzeit wird der Gesetzesentwurf begutachtet.
Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema näher besprechen, dann steht unser Experte Przemysław POWIERZA Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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